Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2009-06-02
Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-02
Wortprotokoll
Es geht bei diesem Artikel darum zu vermeiden, dass es bei grenzüberschreitenden Leistungen zu einer Doppelbesteuerung kommt. Umgekehrt soll aber auch eine Unterbesteuerung ausländischer Anbieter vermieden werden, weil eine solche ebenfalls zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber Schweizer Anbietern führen würde; das beantragt Ihre Kommission mit 6 zu 5 Stimmen.
Unsere Regelung in Bezug auf Dienstleistungs- und Lieferungsorte in den Artikeln 7 und 8 haben wir auf die EU abgestimmt. Da wir aber nicht mit allen Ländern einen Abgleich machen können und da, wie gesagt, die EU ihre Regelung auf Anfang des nächsten Jahres ändert, ist es wichtig, dass der Bundesrat die Kompetenz hat, die Regelung in Bezug auf Dienstleistungs- und Lieferungsorte nach diesem Gesetz rasch anzupassen.
Ich erläutere Ihnen gerne anhand eines im Moment allerdings fiktiven Beispiels, worum es hier geht: Nehmen wir an, nach deutschem Recht werden anwaltliche Leistungen dort besteuert, wo der Kunde, also der Leistungsempfänger, seinen Sitz hat, nach Schweizer Recht hingegen dort, wo der Anwalt, also der Leistungserbringer, seinen Sitz hat. Wenn ein Schweizer Anwalt für einen deutschen Auftraggeber im Ausland arbeitet, ist er für seine Leistungen in der Schweiz am Sitz der Anwaltskanzlei und im Ausland am Ort, wo er die Dienstleistung erbringt, steuerpflichtig. Das führt zu einer Doppelbesteuerung. In einem solchen Fall kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 9 den Leistungsort in Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen regeln. Das wird auch von der Minderheit nicht infrage gestellt. Umgekehrt gilt: Wenn ein deutscher Anwalt in der Schweiz für einen Schweizer Auftraggeber arbeitet, ist er gemäss Schweizer Regelung eigentlich am Sitz seines Unternehmens steuerpflichtig, also in Deutschland. Dort ist er aber nicht steuerpflichtig, weil er gemäss deutschem Recht am Ort der Leistungserbringung steuerpflichtig ist. Das heisst, der deutsche Anwalt bezahlt für seine Leistungen überhaupt keine Mehrwertsteuer, weder in der Schweiz noch in Deutschland.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist nun der Meinung, dass wir auch diesen Fall regeln müssen, also nicht nur die Doppelbesteuerung, sondern auch die Unter- respektive Nichtbesteuerung. Der deutsche Anwalt, der in der Schweiz tätig ist und weder in Deutschland noch in der Schweiz Mehrwertsteuern bezahlt, verfügt sonst gegenüber dem Schweizer Anwalt über einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil. Darum geht es in diesem Artikel. Er ist zwar kompliziert und hat deshalb vielleicht auch zu Missverständnissen geführt. Aufgrund des konkreten Beispiels sollte aber klargeworden sein, dass wir weder an einer Doppelbesteuerung noch an einer Unterbesteuerung ein Interesse haben können, da beides zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
Ich bitte Sie, der Mehrheit und damit auch der Version von Nationalrat und Bundesrat zuzustimmen.