Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2009-06-02
Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-02
Wortprotokoll
Die Gerüchte, die Herr Schweiger gehört hat, stimmen. Die Kommission kann diesem Antrag zustimmen.
Bei Absatz 3 haben wir den Einleitungssatz gestrichen, wonach die Verjährung stillsteht, solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann. Eine steuerpflichtige Person kann in der Schweiz dann nicht betrieben werden, wenn sie in der Schweiz kein Zustelldomizil hat. In diesem Fall sind wir aber der Meinung, dass die Steuerverwaltung gemäss Artikel 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren die Möglichkeit hat, ihren Entscheid in einer amtlichen Publikation, also im Bundesblatt, zu veröffentlichen. Damit gilt die Verfügung als zugestellt. Bei der Festsetzungsverjährung kann also auf den Verjährungsstillstand bei Unmöglichkeit der Betreibung verzichtet werden, wohingegen die Möglichkeit der Betreibung bei der Bezugsverjährung gemäss Artikel 90 Absatz 2 dieses Gesetzes und somit auch der Verjährungsstillstand bei deren Unmöglichkeit als wichtige Voraussetzung bestehen bleiben muss.
Diesem Absatz hat Ihre Kommission mit 7 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt.