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preparatory:AB 129210

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2009-03-18

Wortprotokoll

Die Einfuhrsteuer ist im Unterschied zur Inlandsteuer keine Selbstveranlagungssteuer, sondern sie wird von der Eidgenössischen Zollverwaltung mittels einer Verfügung, dem sogenannten Einfuhrdokument, veranlagt. Das Einfuhrdokument ist gleichzeitig Beleg dafür, dass die Einfuhrsteuer auch entrichtet wurde. Diese Einfuhrsteuer wird regelmässig vom Spediteur, welcher die Waren über die Grenze bringt, bezahlt und dem Importeur, für welchen die Waren bestimmt sind, anschliessend weiterverrechnet. Dieser zieht die Einfuhrsteuer als Vorsteuer ab. Für die Weiterverrechnung der Einfuhrsteuer und die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ist die Weitergabe des originalen Einfuhrdokumentes an den Importeur die einfachste Vorgehensweise. Dieses Einfuhrdokument belegt den Anspruch des Spediteurs auf Vergütung der Einfuhrsteuer und stellt sicher, dass der Importeur diese dann als Vorsteuer zurückfordern kann.

Die Vorsteuerabzugsberechtigung an den Besitz des Einfuhrdokumentes zu knüpfen, ermöglicht viele Vereinfachungen. Es ist bloss ein einziges originales Einfuhrdokument im Umlauf, und dieses stellt eben dann auf einfache Weise als einziges Dokument sicher, dass die damit verlangte Einfuhrsteuer auch bloss einmal als Vorsteuer zurückgefordert werden kann. Das ist nach unserer Einschätzung ein effizienter und kostengünstiger Ablauf, und er ist gleichzeitig auch ein Beitrag zur Betrugsbekämpfung.

Dies ist der Grund, weshalb der Bundesrat Ihnen empfiehlt, hier der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen.