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Engler Stefan · Ständerat · 2012-03-13

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2012-03-13

Wortprotokoll

Ich möchte zum Verhältnis des Obligationenrechts als Fundament des privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses zum öffentlichen Personalrecht als Fundament für das öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis ein paar Ausführungen machen.

Ganz generell teile ich die in der "NZZ" von vergangener Woche vorgenommene Beurteilung, wonach der Bund auch nach der Revision des Personalgesetzes als grosszügiger Arbeitgeber beurteilt werden kann. Es ist auch in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass sich die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der Anstellungsverhältnisse für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesverwaltung Schritt für Schritt dem Obligationenrecht nähert. Der wesentlichste Unterschied zwischen den beiden Fundamenten des Anstellungsrechtes dürfte letztlich noch im Kündigungsschutz liegen, welcher im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis letztlich ein Willkürschutz für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darstellt.

Die Angleichung an das Obligationenrecht ist auch deshalb richtig, weil es zunehmend schwieriger wird, infolge der Veränderungen in der Arbeitswelt und auch der Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt der Privatwirtschaft zu erklären, weshalb für das Personal des Bundes, aber auch der Kantone ein spezialgesetzliches Personalrecht erforderlich ist. Es kommt dazu, dass überall dort, wo öffentliche Aufgaben privatisiert werden, dies ja immer mit der Übernahme des Obligationenrechtes anstelle des öffentlich-rechtlichen Personalrechtes einhergeht. Dass jetzt aber trotzdem am öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis festgehalten wird, findet seine Berechtigung letztlich darin, dass das Gemeinwesen im Gegensatz zur Privatwirtschaft immer, und zwar für alle Bereiche des staatlichen Handelns, an die rechtsstaatlichen Grundsätze wie etwa das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot oder das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden ist und sich auch durch privatrechtliche Anstellungsverhältnisse von der Einhaltung dieser Grundsätze nicht dispensieren könnte.

Konzeptionell bildet das OR auch für das Bundespersonalrecht eine Art Minimalgarantie im Bereich der zwingenden OR-Normen. Im Bereich des dispositiven OR soll aber der Arbeitgeber im Rahmen von Ausführungsbestimmungen - ich sage Ihnen dann auch, warum es richtig ist, dass der Bundesrat diese erlässt - zugunsten oder zuungunsten der Arbeitnehmer davon abweichen können. Überall dort, wo zwingendes OR zuungunsten des Bundespersonals abgeändert werden soll, ist hingegen eine Regelung in einem Bundesgesetz, etwa im Bundespersonalgesetz, notwendig.

Herr Kollege Niederberger und Frau Kollegin Diener haben von ihrer Erfahrung in der Regierung erzählt. Ich möchte Ihnen auch eine Erfahrung aus der Regierung erzählen, nämlich diejenige, dass das Klischee, wonach öffentliche Verwaltungen unflexibel und träge und öffentliche Angestellte bequem und nicht leistungsorientiert seien, grundfalsch ist. Das Klischee besagt ja weiter, dass Beamte nicht viel zu leisten brauchen, weil sie praktisch unkündbar sind, während privatrechtlich Angestellte unter dem Damoklesschwert der jederzeit möglichen Kündigung stehen und daher mit grossem Einsatzwillen, kundenorientiert und stets freundlich ihre Leistung bis zum Umfallen erbringen. Auch dieses Klischee stimmt nicht, ich habe in einer kantonalen Verwaltung anderes erlebt: Die meisten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind sehr motiviert und versuchen - ähnlich wie in einer Privatunternehmung, und auch zur eigenen Befriedigung -, eine bestmögliche Arbeitsleistung zu erbringen.

Der eigentliche Grund für diese Revision besteht meines Erachtens letztlich darin, dass der Bund seine Arbeitsbedingungen konkurrenzfähig halten muss, wenn er ein attraktiver Arbeitgeber bleiben und im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft im umkämpften Arbeitsmarkt bestehen will. Wenn es jetzt darum geht, mit mehr Flexibilität und Handlungsspielräumen für die Führungskräfte eine Annäherung an die privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisse zu erreichen, sind das durchaus taugliche Instrumente. Vergleicht man mit der Privatwirtschaft, so stellt man fest, dass auch dort infolge der globalisierten und arbeitsteiligen Arbeitswelt immer stärker versucht wird, Arbeitsverhältnisse zu flexibilisieren. Genau das Gleiche will der Bund als Arbeitgeber, nämlich sich diese Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt erhalten.

Ich halte es auch für angebracht, es wurde von Kollege Abate gesagt, dass der Bund eine gewisse Vorreiterrolle übernimmt, und zwar dort, wo sich gesellschaftliche Veränderungen ergeben haben, die mit der Arbeitswelt in Einklang zu bringen sind. Ich glaube, dass der Bund eine Verantwortung gegenüber den Kantonen und gegenüber der Privatwirtschaft hat, beispielhaft vorwärtszugehen.

So gesehen kann das Bundespersonalrecht nicht ausschliesslich darauf fixiert sein, die Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen und auszuweiten. Es geht im gleichen Masse darum, die Interessen des Arbeitgebers an einer leistungsfähigen Verwaltung zu stärken, damit er sich notwendigenfalls auch von einem Mitarbeiter, der nicht genügt, trennen kann. In diesem Kontext sind in der Detailberatung auch die Vereinfachung der Auflösung der Arbeitsverhältnisse und die restriktiven Möglichkeiten für angemessene Abgangsentschädigungen zu beurteilen.

Herr Kollege Minder, ich glaube, es gilt schliesslich zu beachten, dass nicht das Bundesparlament gemeint ist, wenn wir vom Arbeitgeber sprechen und von der Flexibilität, die für den Arbeitgeber erhöht werden soll. Es ist der Bundesrat, es sind die Vorsteher der Departemente und der Dienststellen, welche die Rolle des Arbeitgebers wahrnehmen. Diesen müssen wir die Kompetenz, Freiräume und Flexibilität geben, um im Einzelfall Verhältnisse individuell regeln zu können.

In der Privatwirtschaft ist es ja so, dass zwar das OR-Minimum gilt, man aber als Arbeitgeber für seine Leute im Rahmen der Vertragsfreiheit entscheiden kann, ob man überhaupt einen Vertragsabschluss will, was Inhalt des Vertrages ist, wie die Kündigungsfristen sind oder, wie die Ferienregelungen aussehen sollen. Da will man als Arbeitgeber diese Freiheiten und diese Rechte ja auch in der Hand behalten. Genau gleich sieht das Konzept der Vorlage aus; wenn der Bundesrat vom Arbeitgeber spricht, dann ist der Bundesrat und nicht das Parlament gemeint. Wir sind nicht die Arbeitgeber der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesverwaltung.

Insofern sehe ich auch keinen Grund, diese ausgewogene Vorlage zurückzuweisen.