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AB 129710

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2011-12-13

Wortprotokoll

Artikel 8 sieht vor, dass der Bundesrat in den Ausführungsvorschriften in bestimmten Fällen Ausnahmen von der Anmelde- und Bewilligungspflicht vorsehen kann. Unter anderem soll dies nach Absatz 1 Buchstabe a bei Übersiedlungsgut und Gegenständen zum privaten Gebrauch möglich sein.

In der heute geltenden Artenschutzverordnung ist die Ausnahme bereits vorgesehen, denn auch das Cites-Übereinkommen sieht dafür Ausnahmen vor und regelt die Bedingungen, welche in die Artenschutzverordnung übernommen wurden. Mit dem Minderheitsantrag wird verlangt, dass diese Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen auf Stufe Gesetz festgehalten werden. Es versteht sich von selbst, dass der Bundesrat in der Verordnung Ausnahmen nur so weit gewährt, wie es das Cites vorsieht. Wir sind selbstverständlich an die Vorgaben des Abkommens gebunden. Diese müssen im Gesetz nicht noch einmal wiederholt werden.

Ich beantrage Ihnen deshalb mit der Kommissionsmehrheit, der Fassung des Bundesrates zuzustimmen.

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