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AB 130027

Pfister Theophil · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-03-10

Wortprotokoll

Es geht bei Artikel 55 um die Frage, wieweit Forschungsprojekte, sowohl private und teilprivate wie auch ausschliesslich mit öffentlichen Mitteln finanzierte, in einem öffentlichen Register aufzuführen sind. Es ist unbestritten, dass alle Forschungsprojekte, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden - dies betrifft in erster Linie klinische Studien -, dieser Registrierungspflicht zu unterliegen haben. Dies gilt heute für die gesamte Wissenschaft, Stichwort Open Access, auch wenn dies noch nicht immer und überall die Norm ist. Es ist aber ebenso unbestritten, dass die private Forschung - hier geht es insbesondere um die Pharmaforschung in unserer Wirtschaft - nicht ohne grosse Nachteile vorzeitig registriert werden kann. Die Pharmaindustrie wehrt sich zu Recht, da es nicht üblich ist, die Schwerpunkte der Produktentwicklung auch der Konkurrenz offenzulegen. Zudem erfolgt diese Art der Forschung vor der Anmeldung von Patenten. Eine frühe Offenlegung von Resultaten solcher Forschungsprojekte - da trifft sich meine Argumentation mit derjenigen von Kollege Malama aus Basel - würde bedeuten, dass solche Resultate frei verfügbar wären, bevor sie durch ein Patent geschützt wären. Gemäss Patentgesetzgebung könnten Forschungsresultate dann nicht mehr für ein Patent angemeldet werden, da bereits bekannte Ergebnisse grundsätzlich nicht patentierbar sind. Die Klarstellung soll als Grundsatz und nicht als Ausnahmebestimmung im Gesetz stehen.

Ich bitte Sie namens der SVP-Fraktion, der Mehrheit der Kommission zu folgen.

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