AB 130088
Pfister Theophil · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-03-10
Wortprotokoll
Die Ankündigung des Präsidenten, dass wir Artikel 3 gemeinsam mit den Artikeln 31 und 32 behandeln, hat mich etwas irritiert, weil es bei den Artikeln 31 und 32 um eine ganz andere Frage geht, nämlich um die Frage, ob die Forschung mit unverschlüsselten Personendaten arbeiten darf oder nicht. Das heisst: Dürfen in der Forschung, ausserhalb des ärztlichen Bereiches, Personendaten mit Namen verwendet werden? Denn die Forschung untersteht nicht dem Arztgeheimnis. Diese zentrale Frage stellt sich bei den Artikeln 31 und 32 nochmals. Daher bitte ich schon darum, dass man über diese Frage dann noch diskutiert.
In Artikel 3 Buchstaben e und f geht es um Definitionen. Die SVP-Fraktion bittet Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen. Es geht um die Frage, ob biologisches Material und genetische Daten differenziert zu behandeln sind oder ob sie eine Einheit bilden. Die sorgfältige Behandlung von persönlichen gesundheitsbezogenen Daten ist heute in der Forschung in der Schweiz gelebte Praxis und entspricht auch gängiger internationaler Praxis. Alle teilnehmenden Forschungspartner haben die vorgegebenen Standards zu erfüllen. Eine Differenzierung zwischen genetischen Daten und anderen gesundheitsbezogenen Daten ist sachlich nicht begründbar und auch nicht sinnvoll. Alle gesundheitsbezogenen Personendaten sind sensitiv und müssen geschützt werden, unabhängig davon, ob es sich um genetische Daten handelt oder um Daten, die sich aus der medizinischen Praxis ergeben. Es gibt verschiedenste diagnostische Methoden, bei welchen sensitive Daten entstehen. Der Schutz dieser Daten muss einheitlich und lückenlos sein.
Dementsprechend sind auch die Begriffe im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit zu vereinheitlichen. Persönliche gesundheitsbezogene Daten, die identifizierbar sind, werden national und international gleichermassen als schützenswerte Daten verstanden. Auch deshalb ist eine unterschiedliche Bezeichnung dieser Daten, wie das vorhin unter dem Titel, man erreiche damit mehr Sicherheit, gewünscht worden ist, absolut nicht wünschbar. Mit dem Antrag der Minderheit wird der Datenschutz inhaltlich nicht verbessert, sondern im Gegenteil verschlechtert; eine Differenzierung schafft Unsicherheiten und Verwirrung. Ich bitte Sie daher namens der SVP-Fraktion, der Mehrheit der Kommission zu folgen.
Falls ich zu den Artikeln 31 und 32 nicht mehr sprechen kann, füge ich dazu jetzt schon Folgendes an: Ich hoffe nicht, dass dort die Minderheitsanträge durchkommen. Es geht dort um die zentrale Frage, ob man mit unverschlüsselten genetischen Daten von Menschen forschen kann. Stellen Sie sich das einmal vor: Sie geben genetische Daten in die Forschung, und Sie verschlüsseln diese Daten nicht. Das ist ein absolutes Unding! Ich kann nicht verstehen, dass jemand zur Möglichkeit, mit unverschlüsselten Daten Forschung zu betreiben, Hand bieten kann. Wir haben diese Frage auch mit der Forschung abgeklärt. Die Forschung hat keinen Bedarf an unverschlüsselten Daten. Dies entspräche auch nicht der gängigen Praxis. Darum ist die Frage bei den Artikeln 31 und 32 separat zu diskutieren, falls bei Artikel 3 die Minderheit obsiegen sollte. Obsiegt dort die Mehrheit, ist diese Frage gelöst. Obsiegt aber die Minderheit, bitte ich darum, dass man im Rat noch darüber diskutiert.
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