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Füglistaller Lieni · Nationalrat · 2011-03-10

Füglistaller Lieni · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-03-10

Wortprotokoll

Bei Artikel 3 geht es um die Definition von verschiedenen Begriffen, die dieses Gesetz betreffen. So wird unter Buchstabe a der generelle Begriff "Forschung" definiert, der in der Botschaft zudem im Zusammenhang mit der Forschung am Menschen ausführlich und umfassend erklärt wird. Buchstabe b erläutert den Begriff "Forschung zu Krankheiten" und Buchstabe c die "Forschung zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers". Unter Buchstabe d wird das "Forschungsprojekt mit erwartetem direktem Nutzen" definiert. Die bisher erwähnten Begriffe führten anfänglich zu mehreren Anträgen, die aber nach ausführlicher Diskussion in der Kommission alle wieder zurückgezogen wurden, worauf diese Buchstaben so beschlossen wurden, wie sie Bundesrat und Verwaltung vorgeschlagen hatten.

Auch die Begriffe in Buchstabe e, "biologisches Material", Buchstabe f, "gesundheitsbezogene Personendaten", und Buchstabe g, "genetische Daten", wurden in der Kommission intensiv diskutiert, aber dann letztlich in einer einzigen Definition, "biologisches Material und gesundheitsbezogene Daten", zusammengefasst. Dabei spielte vor allem die Überlegung mit, dass man nicht unterscheiden sollte, wie die Daten erhoben werden, sondern was für Daten es sind. Grundsätzlich macht die Mehrheit, die allerdings nur durch Stichentscheid des Kommissionspräsidenten zustande gekommen ist, keine Unterscheidung mehr zwischen "genetischen Daten" und "gesundheitsbezogenen Personendaten". Die "gesundheitsbezogenen Personendaten" und die "genetischen Daten" werden in Buchstabe e unter dem Begriff "gesundheitsbezogene Daten" zusammengefasst, zusammen mit dem Begriff "biologisches Material". Diese Änderung hat, wie Sie gehört haben, Auswirkungen auf einige nachfolgende Artikel, denn es geht um ein Konzept. Wir werden über die Artikel 31 und 32 separate Abstimmungen durchführen.

Die Verwaltung hat die Kommission darauf hingewiesen, dass sie mit dieser Änderung eine deutliche Verschärfung im Umgang mit personenbezogenen Daten gegenüber der heutigen Ausgangslage vornehme. Demgegenüber ist jedoch die Handhabung sicherlich wesentlich vereinfacht. Persönliche gesundheitsbezogene Daten, die identifizierbar sind, sind besonders sensitiv. Was die Mehrheit beantragt, ist heute in der Schweiz gelebte Forschungspraxis und entspricht auch gängiger internationaler Praxis. Wir sind also gut beraten, wenn wir unsere Standards entsprechend anpassen, das heisst, wenn wir der Mehrheit folgen.

In den Buchstaben j und k werden die Begriffe "Kinder" und "Jugendliche" definiert. Die Kommission hat sich dabei einerseits an der Jugendstrafprozessordnung, andererseits an der Praxis des Bundesgerichtes in Bezug auf die Verfahren zur Einwilligung von Jugendlichen in medizinisch-therapeutische Eingriffe orientiert. Da die Artikel 21 und 22 dieses Gesetzes Bestimmungen zu Forschungsprojekten mit Kindern und Jugendlichen enthalten, fand es die Kommission sinnvoll, hier die beiden Begriffe zu definieren.

Eine deutliche Mehrheit der Kommission bittet Sie ferner, den Antrag der Minderheit Neirynck zu Buchstabe l abzulehnen. Wenn man die dort beantragte Definition übernimmt, verunmöglicht man Forschung mit Schwangeren möglicherweise vollständig, weil man einen Abort nie mit hundertprozentiger Sicherheit ausschliessen kann. Es ist nach Meinung der Kommission sinnvoller, die Beurteilung solcher Risiken im Einzelfall den Ethikkommissionen zu überlassen. Die Definition in Buchstabe l betrifft insbesondere die Artikel 24, 25 und 26.

Sie tun gut daran, bei all diesen Bestimmungen der Mehrheit zu folgen, da sich ihre Anträge auf internationale Standards beziehen.