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preparatory:AB 130147

Germanier Jean-René · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-03-10

Wortprotokoll

Art. 26

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Antrag Brönnimann

Streichen

Schriftliche Begründung

Die Forschung am Menschen darf nur ein Ziel haben, nämlich Leben zu erhalten, nicht Leben zu vernichten. In Artikel 1 ist der Zweck der Forschung am Menschen klar formuliert. In diesem Artikel stehen die Grundsätze: Persönlichkeit, Würde und Gesundheit. Diese Grundsätze haben absolut nichts mit Töten zu tun. Nach Artikel 25 sind nur Forschungsprojekte zugelassen, welche zum Vorteil für das ungeborene Kind sind. Auch müssen die Erkenntnisse für Mutter und Kind einen Nutzen bringen. Forschungsprojekte, um Leben zu vernichten, dürfen wir in der Schweiz nicht zulassen.

[VS]

Art. 26

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

[VS]

Proposition Brönnimann

Biffer

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