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AB 130601

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-03-18

Wortprotokoll

Wie Sie gehört haben, handelt es sich hier beim Problem der doppelten Nichtbesteuerung um eine sehr komplexe Angelegenheit. Frau Carobbio Guscetti verlangt, dass die Steuerbefreiung von Grundstücken und Betriebsstätten im Ausland im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer aufgehoben wird. [PAGE 350] Ziel dieser parlamentarischen Initiative ist es, eine doppelte Nichtbesteuerung von Grundstücken und Betriebsstätten im Ausland zu verhindern, weil diese Nichtbesteuerung in der Schweiz dem steuerrechtlichen Grundsatz der unbeschränkten Steuerpflicht widerspricht.

Wie kann es nun zu dieser doppelten Nichtbesteuerung kommen? Im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer haben wir den Grundsatz der Steuerbefreiung von Einkünften aus Grundstücken im Ausland und aus Betriebsstätten im Ausland. Es gilt der Grundsatz, wie er auch bei der Besteuerung im Inland gilt, dass die Grundstücke und Betriebsstätten am Ort der gelegenen Sache, also im vorliegenden Fall im Ausland, zu besteuern sind. Nun verzichtet die Schweiz auch dann auf die Besteuerung, wenn es im Ausland nicht zu einer Besteuerung kommt. Das Problem liegt also auf einer internationalen Ebene.

Es wird jetzt darauf hingewiesen, dass dieses Problem ja mit Doppelbesteuerungsabkommen geregelt werde. Das stimmt insofern nicht, als die Schweiz erstens nicht mit allen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen hat. Zweitens regeln die Doppelbesteuerungsabkommen das Problem der doppelten Nichtbesteuerung nicht. Dem ist einfach so, das hat auch die Verwaltung bestätigt. Es war bereits Gegenstand von zahlreichen Vorstössen im Parlament. Drittens gibt es auch Staaten, mit denen wir Doppelbesteuerungsabkommen haben, die auf die Besteuerung von Liegenschaften bzw. von Betriebsstätten vollends verzichten.

So viel zum Gesetz über die direkte Bundessteuer.

Im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden ist nun keine Steuerbefreiung von Grundstücken und Geschäftsvermögen im Ausland und den daraus resultierenden Einkünften vorgesehen. Damit besteht einmal ein formaler Widerspruch zwischen dem StHG und dem Gesetz über die direkte Bundessteuer: Allein das wäre ein Grund, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben, damit dieser formale Widerspruch aufgehoben werden kann. Materiell ist nun die Praxis in fast allen Kantonen so, dass sie die Bestimmung des StHG unterlaufen, indem sie nämlich auf die Besteuerung von Grundstücken und Geschäftsvermögen im Ausland ebenfalls verzichten. Damit haben wir die Situation, dass, je nach Regelung im Ausland, die Grundstücke und Betriebsstätten nicht besteuert werden: Auf der einen Seite verzichtet die Schweiz auf eine Besteuerung, weil sich die Sachen im Ausland befinden, und auf der anderen Seite wird in den betreffenden Staaten ebenfalls keine Steuer erhoben. Sie sehen, dass dies natürlich den Grundsatz der Rechtsgleichheit der Steuerpflichtigen krass verletzt.

Ich ersuche Sie, diese Ungerechtigkeit auszuräumen. Wie kann man das nun machen? Wir sind ja jetzt in der ersten Phase der parlamentarischen Initiative. Wir können zum einen das Gesetz dahingehend ändern, dass eben die Liegenschaften und Betriebsstätten und deren Erträge in der Schweiz immer dann zu besteuern sind, wenn das Ausland auf eine Besteuerung verzichtet. Das wäre die einfachste Lösung dieses Problems.

Welche Methode könnte man anwenden? Es wurde geltend gemacht, dass im Ausland je nachdem indirekte Belastungen auf diesen Grundstücken bzw. Betriebsstätten anfallen. Am einfachsten wäre das zu lösen, indem wir ein Anrechnungsmodell wählen. Das heisst, dass der Grundsatz der Steuerpflicht besteht, dass ausländische Steuerlasten auf Grundstücken bzw. Betriebsstätten - diese Lasten können auch indirekt sein - aber angerechnet werden. Mit dieser Anrechnungsmethode sichern wir dann, dass auf der einen Seite eine Doppelbesteuerung vermieden und auf der anderen Seite eine doppelte Nichtbesteuerung ausgeschlossen wird.

Ich ersuche Sie deshalb im Sinne der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen, der parlamentarischen Initiative Carobbio Guscetti Folge zu geben.