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Casanova Corina · 2011-09-26

Casanova Corina · Graubünden · 2011-09-26

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir einige Ausführungen zu Grundsätzen des Vernehmlassungsverfahrens. Nach Artikel 147 der Bundesverfassung werden "die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen". Zweck des Vernehmlassungsverfahrens ist es nach Artikel 2 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren, Aufschluss "über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz eines Vorhabens des Bundes" zu erhalten. Ein Vernehmlassungsverfahren findet nach den einschlägigen Bestimmungen unter anderem bei der Vorbereitung von Regelungen auf Stufe von formellen Gesetzen statt. Der Bundesrat eröffnet in der Regel eine Vernehmlassung zu einem Gesetzesvorhaben nur dann, wenn diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Kann bei einem Vorhaben eindeutig davon ausgegangen werden, dass keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit oder die Akzeptanz eines Gesetzentwurfes gewonnen werden können, verzichtet der Bundesrat auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens.

Der Bundesrat lehnt den vorgeschlagenen Absatz 1bis ab, weil er der Auffassung ist, dass die geschilderte Praxis dem Änderungsantrag Ihrer Kommission vollständig Rechnung trägt. Die neue Bestimmung ist somit nicht nötig - Herr Ständerat Berset hat das ja auch schon ausgeführt. Die vorgeschlagene Ergänzung des Vernehmlassungsgesetzes ist darüber hinaus zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht sinnvoll. In ihrem Bericht "Evaluation der Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes" vom vergangenen 7. September hat die GPK-NR Ausführungen zum Vernehmlassungs- und zum Anhörungsverfahren gemacht und hat auch Empfehlungen abgegeben. Dabei wird unter anderem vorgeschlagen, die Kriterien für die Durchführung einer Vernehmlassung klarer zu fassen. Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang denn auch prüfen, ob er das machen will und in welchem Rahmen er das machen möchte.

Aus diesen Gründen empfiehlt er Ihnen die Streichung von Artikel 3 Absatz 1bis.