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Schmid Martin · Ständerat · 2012-09-17

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2012-09-17

Wortprotokoll

Auch wenn ich mir bewusst bin, dass ich einen schwierigen Stand haben werde, möchte ich doch nochmals darauf hinweisen, warum es aus meiner Sicht überlegenswert ist, sich trotzdem dem Nationalrat anzuschliessen. Mir geht es wiederum um die beiden Argumente: Einerseits geht es mir um die Wettbewerbsfähigkeit, und anderseits komme ich auch noch auf den Anlegerschutz, meines Erachtens das vom Kommissionspräsidenten geäusserte Hauptargument, zu sprechen.

Wir haben 2007 mit der letzten KAG-Revision die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KGK) eingeführt. Man war damals der Auffassung, dass dieses neue Instrument zur Stärkung des Fondsplatzes und des Finanzplatzes Schweiz beitragen könnte. Es gibt nach sechs Jahren vierzehn bewilligte Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen - vierzehn. Da kommt man unweigerlich zum Schluss, dass das ursprüngliche Ziel, auch in diesem Bereich ein wettbewerbsfähiger Standort zu sein, sicher nicht erreicht worden ist. Es sind verschiedene Gründe dafür verantwortlich, auch Gründe, die wir nicht beeinflussen können, beispielsweise, dass internationale Anleger für die Fondsdokumentationen angelsächsisches Recht bevorzugen.

Einen Grund können wir aber beeinflussen. Im relevanten Ausland kann ein Komplementär im Gegensatz zur Schweizer Regelung beliebig viele KGK bzw. entsprechende Fonds verwalten. Das gilt zum Beispiel für die USA, für Grossbritannien, Deutschland, Australien, die Kanalinseln und auch Luxemburg. Zudem ist zu beachten, dass die von uns - auch in einem Rechtsvergleich - immer wieder herangezogene AIFM-Richtlinie keine Einschränkung diesbezüglich enthält. Wir sind also gesetzgeberisch frei, in diesem Bereich zu regulieren.

Ich meine, von allen Argumenten, die ich bisher gehört habe, liegt das Hauptargument darin, dass eben aus Gründen des Anlegerschutzes ein Mindesthaftungssubstrat von 100 000 Franken vorhanden sein sollte und dass eine andere Regelung diesem wirksamen Anlegerschutz entgegenstehen würde. Ich meine, dass diese Argumentation verkennt, dass wirksamer Anlegerschutz letztlich nur davon abhängt, wie viel Haftungssubstrat vorhanden ist. Nehmen Sie ein solches Vehikel mit 1 Milliarde Franken Fondsvermögen, und Sie haben dann 100 000 Franken Haftungssubstrat. Ich glaube, dessen müssen wir uns bewusst sein: Wenn wir einfach eine Regelung erlassen, sodass pro Instrument eine Aktiengesellschaft gegründet werden muss, trägt dies letztlich nicht zum Ziel bei, einen wirksamen Anlegerschutz zu vollziehen.

Ich meine eben, dass der Bundesrat gerade auch mit den neuen Bestimmungen im Kollektivanlagengesetz die Möglichkeit hat, auf Verordnungsstufe entsprechende Eigenmittel auch für diese Instrumente festzulegen. Das wäre meines Erachtens der sachgerechte Weg, statt einfach formaljuristisch vorzuschreiben, dass pro Instrument eine Hülle gebildet werden muss. Letztlich kann es nur vom Haftungssubstrat her angeschaut werden.

In der Sache würde ich deshalb beliebt machen, dass man dem Bundesrat diesen Auftrag gibt, damit er dort dann entsprechend auch diese Richtlinie umsetzt; so sind beispielsweise auch in Artikel 9 der AIFM-Richtlinie solche Mindesthaftungssubstrat-Normen erlassen worden. Diese gehen dahin, dass zum Beispiel 125 000 Euro für extern verwaltete Vermögen oder 300 000 Euro für intern verwaltete Vermögen vorhanden sein müssen. Ich habe diese Beispiele nur erwähnt, um darauf hinzuweisen, dass es letztlich um das Haftungssubstrat geht und nicht allein um die Tatsache, dass ein Komplementär nur in einer einzigen Gesellschaft beteiligt werden darf.

Aus diesen Gründen möchte ich Ihnen beliebt machen, sich dem Nationalrat anzuschliessen, im Wissen, dass der Bundesrat die von mir vorgeschlagene sachgerechte Umsetzung auch in Bezug auf den Anlegerschutz dann trotzdem vornehmen kann. Zugleich würden wir etwas tun, um die Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Finanzplatzes zu verbessern. Und wir würden uns auch nicht in Widerspruch zur AIFM-Richtlinie setzen, wenn wir diese Änderungen vornehmen würden.