Bischof Pirmin · Ständerat · 2012-09-17
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2012-09-17
Wortprotokoll
Es geht auch hier um ein Abwägen zwischen der Wettbewerbsfähigkeit der Branche und dem Anlegerinnen- und Anlegerschutz. Es geht um diese Frage: Sollen die Vertreiber der hier betroffenen Produkte eine Dokumentationspflicht haben, und zwar eine Pflicht zur Dokumentation dessen, welche Bedürfnisse ihnen die Kundinnen und Kunden mitgeteilt haben und aus welchen Gründen sie Empfehlungen abgegeben haben?
Eigentlich müsste es ja eine Selbstverständlichkeit sein, dass man in einer professionellen Branche diese - ich sag's mal so - Banalitäten aufschreibt und darüber auch eine Dokumentation erstellt. Das müsste eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein.
Nun kann man sich fragen, für wen das gelten sollte und für wen nicht. Die Minderheit ist der Meinung, man sollte die Dokumentationspflicht generell nicht einführen. Das würde wohl dem Bedürfnis nach Anlegerschutz in keiner Art und Weise Rechnung tragen. Als Rechtsanwalt, der auch in diesem Bereich tätig ist, kann ich Ihnen bestätigen, dass die Kernproblematik bei Anlegerfällen eben genau darin liegt zu belegen - und zwar auf beiden Seiten, seitens des Anlegers und seitens des Vermögensverwalters -, wer mit wem wann worüber gesprochen hat. Eine Dokumentationspflicht in dieser einfachen Art, wie sie Absatz 3 in der Fassung des Nationalrates hier vorsieht, erleichtert solche Verfahren massiv und verhindert in der Zukunft Prozesse. Das wäre ja ein sinnvoller Nebeneffekt der Gesetzgebung.
Nun kann man sich im Sinne des Einzelantrages Schmid Martin fragen, ob wir die Dokumentationspflicht auf nichtqualifizierte Anlegerinnen und Anleger beschränken sollen. Auf den ersten Blick hat das etwas für sich, weil man sagen kann: Wer qualifizierter Anleger ist, weiss ja, was er tut. Nun haben aber wir selber den Begriff des qualifizierten Anlegers ziemlich massiv ausgedehnt, ich meine zu Recht. Wie Kollege Zanetti richtig gesagt hat, haben wir mit Artikel 10 Absatz 3ter auch denjenigen Anleger und diejenige Anlegerin, die einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Anbieter abgeschlossen haben, als qualifiziert bezeichnet. Ich meine, das haben wir zu Recht getan, weil wir den Anleger zur ganzen Bandbreite von Fondsprodukten zulassen wollten. Wir haben ihn zu Recht als qualifizierten Anleger bezeichnet. Wenn wir aber jetzt sagen, die Folge sei dann auch, dass er nicht von einer Dokumentation profitieren könne - er würde dann also auch in Bezug auf die Dokumentation einer Grossfirma, einer grossen Pensionskasse gleichgestellt -, schiessen wir wohl übers Ziel hinaus. Ein wenn auch vermögender Mittelstandsanleger hat genau gleich Anspruch darauf, dass der professionelle Anlageberater und die professionelle Bank die Gespräche über seine Bedürfnisse dokumentieren und ihm das Protokoll dann auch übergeben.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auch den Einzelantrag Schmid Martin abzulehnen und der Mehrheit zuzustimmen.