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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-05-31

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-05-31

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, dem Bundesrat zu folgen. Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, diesen Artikel 725a zu streichen. Ihre Kommission möchte ihn beibehalten. Warum? In der Kommission wurde argumentiert, dass der geltende Artikel 725a eine frühere Sanierung des Unternehmens erlaubt als das Nachlassverfahren. Es ist aber einfach das Gegenteil der Fall: Artikel 725a OR kommt erst zur Anwendung, wenn die Gesellschaft überschuldet ist und eigentlich der Konkurs eröffnet werden müsste. Dann ist es eben tatsächlich häufig zu spät.

Dagegen soll das im Entwurf des Bundesrates vorgeschlagene Sanierungsverfahren bereits früher eingeleitet werden können, eben etwa zur Aufnahme eines Sanierungsdarlehens, und neu soll das Nachlassverfahren zum exklusiven Sanierungsverfahren werden; also stehen alle Vorteile, die der Konkursaufschub heute gewährt, in Zukunft im Rahmen der Nachlassstundung zur Verfügung. Der Konkursaufschub nach Artikel 725a wird damit schlicht und einfach überflüssig.

Der Artikel hat noch einen weiteren Schönheitsfehler. Der Kommissionssprecher hat es Brückenkopf genannt, ich nenne es Schönheitsfehler: Der aktienrechtliche Konkursaufschub ist im Gesetz nur äusserst rudimentär geregelt, und das hat eine grosse Rechtsunsicherheit zur Folge und hat wohl auch dazu geführt, dass der aktienrechtliche Konkursaufschub zumindest in der deutschen Schweiz praktisch toter Buchstabe geblieben ist. Er gilt sodann nicht für alle Unternehmensformen, sondern nur für die Aktiengesellschaften, die Kommanditaktiengesellschaften, die GmbH und die Genossenschaften. Demgegenüber hat aber das vorgeschlagene Sanierungsverfahren, wie es der Bundesrat möchte, beträchtliche Vorteile, weil es erstens schnell zur Verfügung steht und weil es zweitens für alle Unternehmensformen gilt.

Wenn Sie Artikel 725a beibehalten wollen, dann ist das für die Praxis weitgehend bedeutungslos, wir werden uns da nicht noch länger streiten. Aber ich würde Ihnen doch beliebt machen, auf ihn zu verzichten. Es kommt schliesslich nicht oft vor, dass man ein Gesetz entschlacken und einfacher machen kann. Darum würde ich sagen: Profitieren Sie von dieser Chance, und streichen Sie Artikel 725a!