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preparatory:AB 131150

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2012-05-31

Wortprotokoll

Wir kommen jetzt zu vier Bestimmungen, die einen inneren, geistigen Zusammenhang haben. Es geht um die im Einführungsreferat erwähnte Pièce de Résistance dieser Vorlage, es geht um die Stellung der Arbeitnehmenden in einer Sanierungssituation. Wie gesagt, schlagen Ihnen der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit vor, eine Art Gleichgewichtslage zu schaffen, und zwar ein verändertes Recht einerseits mit Vergünstigungen zugunsten der Unternehmerseite, andererseits mit neuen Vorteilen zugunsten der Arbeitnehmerseite.

Wenn wir jetzt über Artikel 333b sprechen, betrifft dies den ersten Teil dieses Gleichgewichts. Die Mehrheit beantragt Ihnen, die heutige Pflicht, alle Arbeitnehmenden in einem Sanierungsunternehmen zu übernehmen, aufzuheben und nur noch die Pflicht zu belassen, alle Arbeitnehmenden zu übernehmen, wenn dies vereinbart wurde und wenn der oder die Arbeitnehmende das nicht ablehnt. Warum schlagen Ihnen der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission das vor? Heute haben wir die Situation, dass der geltende Artikel 333 zwei Probleme aufwirft. Einerseits verunmöglicht er Sanierungen, und andererseits besteht aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtslage heute eine erhebliche Rechtsunsicherheit.

Um mit dem Zweiten zu beginnen: Der heutige Artikel 333 Absatz 1, der die Übernahmepflicht vorsieht, ist vom Bundesgericht nicht hinreichend klar ausgelegt worden, sodass heute, gestützt auf die geltende Rechtsprechung, nicht klargestellt ist, in welchen Fällen genau die Pflicht zur kompletten Übernahme besteht und in welchen nicht. Allein diese Rechtsunsicherheit verunmöglicht Sanierungen, die sonst vielleicht Aussicht auf Erfolg hätten. Inhaltlich bedeutet die Übernahmepflicht, dass ein Übernehmer heute nicht lediglich einen Teil der Arbeitnehmerschaft mit einem Teil des Betriebs übernehmen kann, weil er verpflichtet ist, sämtliche Arbeitsverträge aus einem bestehenden Betrieb zu übernehmen. Das führt zwar auf den ersten Blick dazu, dass alle Arbeitnehmenden einen Kündigungsschutz haben, das führt aber auch dazu, dass in relativ vielen Fällen deshalb keine Übernahmen und keine Sanierungen zustande kommen, obwohl eigentlich lebensfähige Betriebsteile vorhanden wären. Die vorgeschlagene Änderung will nun die Möglichkeit schaffen, dass auch nur ein Teil der Arbeitnehmenden mit einem Teilbetrieb übernommen wird.

In der Kommission war noch Diskussionsgegenstand, wie sich das auf die Arbeitgeberhaftung auswirkt. Hier ist klarzustellen, dass der neue Arbeitgeber weiterhin solidarisch mit dem bisherigen Arbeitgeber für die bestehenden Forderungen der übernommenen Arbeitnehmenden haftet. Die Arbeitgeberhaftung wird also in diesem Bereich nicht reduziert. Im Gegenzug profitiert von der neuen Regelung die übernommene Arbeitnehmerschaft - indirekt profitieren natürlich auch die Gläubiger. Indirekt profitiert davon auch der Bund, indem die Arbeitslosenversicherung nur verminderte Leistungen erbringen muss. Dieser erste Teil des Pendants, wie ich es genannt habe, hat in Ihrer Kommission mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung Zustimmung gefunden.

Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.

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