AB 131223
Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-09-29
Wortprotokoll
Das Bauen ausserhalb der Bauzone ist seit mehreren Jahrzehnten konsequent in zwei Kategorien unterteilt: Es wird unterschieden, ob eine Baute im Jahre 1972, also vor vierzig Jahren, landwirtschaftlich genutzt wurde bzw. bewohnt war oder eben nicht. Diese Unterscheidung geht letztendlich auf eine Revision des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes zurück; diese Revision machte diese Unterscheidung damals nötig oder liess sie nötig erscheinen. In der Zwischenzeit hat diese Unterscheidung mehr Probleme als Klärung gebracht, und je länger diese Unterscheidung gemacht wird, je mehr Probleme bestehen. Heute können Sie das Stichjahr 1972 fast keinem Eigentümer mehr glaubhaft erklären.
Der Kanton St. Gallen ist bei Weitem nicht der einzige unter den Kantonen in der Eidgenossenschaft, der mit einer Standesinitiative auf diesen Schwachpunkt in der eidgenössischen Raumplanungsgesetzgebung hingewiesen hat. In den UREK des National- wie des Ständerates war dieses Anliegen in den letzten zehn, fünfzehn Jahren immer wieder auf der Traktandenliste, aber man fand eigentlich keine einvernehmliche Lösung, die in den Kommissionen eine Mehrheit gefunden hätte - bis jetzt schliesslich der Kanton St. Gallen mit seiner Standesinitiative dazu beigetragen hat, dass ein Durchbruch bezüglich eines eigentlichen Ärgernisses in der Raumplanungsgesetzgebung, was das Bauen ausserhalb der Bauzone betrifft, erzielt wurde.
Ihre vorberatende Kommission hat das aufgenommen und empfiehlt Ihnen nun, auf die Vorlage einzutreten, den Rückweisungsantrag aus den Reihen des Rates und dann auch die Anträge der Kommissionsminderheiten abzulehnen. Es geht hier vor allem auch darum, dass man die Vollzugsprobleme, die sich vor allem bei den Gemeindebehörden und bei den Bewilligungsbehörden vor Ort immer wieder auftun, zu eliminieren versucht.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.