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Jositsch Daniel · Nationalrat · 2011-09-29

Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-09-29

Wortprotokoll

Die SP-Fraktion unterstützt grundsätzlich die Verbesserung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit und damit auch den Abschluss eines Rechtshilfevertrages mit Argentinien. Der Rechtshilfevertrag mit Argentinien muss aber aus folgenden Gründen zwecks Neuverhandlung und Gewährung der Rechtshilfe auch bei blosser Steuerhinterziehung an den Bundesrat zurückgewiesen werden: Der Ausschluss von Rechtshilfe bei Steuerhinterziehung ohne gleichzeitigen Abgabebetrug in Artikel 3 Ziffer 1 Litera c des Rechtshilfeabkommens mit Argentinien widerspricht der neuen Finanzmarktstrategie. Diese 2009 angekündigte Anpassung fehlt im Rechtshilfeabkommen mit Argentinien, welches offenbar bereits 2004 fertig verhandelt war und deshalb altem Denken entspricht.

Aus Ziffer 1.2 der Botschaft zum Rechtshilfeabkommen mit Argentinien geht hervor, dass die argentinische Regierung die Unterzeichnung des Vertrages während Jahren blockiert hat, weil sie mit der Beschränkung der Rechtshilfe auf Abgabebetrug nicht einverstanden war. Sie wünschte ein zusätzliches Protokoll. Der Bundesrat hat dies verweigert. Angesichts der neuen Finanzmarktstrategie der Schweiz sollte er auf die Forderungen Argentiniens zurückkommen und das Zusatzprotokoll gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens ausgestalten.

Der Bundesrat teilte in einer Medienmitteilung vom 29. Juni 2011 mit: "Rechtshilfe bei Fiskaldelikten soll rasch ausgedehnt werden. Wie bei der Amtshilfe will der Bundesrat künftig auch bei der Rechtshilfe die Zusammenarbeit bei Fiskaldelikten ausdehnen." Bis heute besteht die Problematik, dass Artikel 26 des OECD-Musterabkommens allein die Amtshilfe betrifft. Die neuen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten also bloss eine Klausel, die Amtshilfe in Steuersachen gemäss Artikel 26 gewährt, schweigen sich über die Gewährung von Rechtshilfe aber aus. So entsteht ein unhaltbares Ungleichgewicht zwischen Amtshilfe und Rechtshilfe, das der Bundesrat gemäss seiner erwähnten Mitteilung vom 29. Juni 2011 ausmerzen will. Allerdings will der Bundesrat gemäss seiner Medienmitteilung vom 29. Juni allein jenen Staaten Rechtshilfe bei Steuerhinterziehung gewähren, denen er nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens auch Amtshilfe bei Steuerhinterziehung gewährt. Jenen Staaten, denen er weiterhin eine mit Artikel 26 konforme Amtshilfe in Steuersachen verweigert, will er auch weiterhin die Rechtshilfe bei Steuerhinterziehung verweigern.

Nun gehört Argentinien in der Tat zu jenen Staaten, mit denen die Schweiz bloss ein Doppelbesteuerungsabkommen nach altem Usus hat. Das aktuelle Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien vom 23. April 1997 enthält nicht einmal eine Amtshilfeklausel. Es wurde bis heute nie abgeändert und ist so immer noch in Kraft. Gleichzeitig mit der Rückweisung des Rechtshilfeabkommens mit Argentinien könnte deshalb eventuell auch gefordert werden, auch das Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien vom 23. April 1997 endlich konform mit Artikel 26 des OECD-Musterabkommens auszugestalten.

Daher bitte ich Sie, den Rückweisungsantrag meiner Minderheit zu unterstützen.

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