AB 131375
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-21
Wortprotokoll
Bei Artikel 31 geht es jetzt eben um die Auskunftsverweigerung durch die Meldestelle, das heisst um die Fälle, in denen unsere Meldestelle auf das Ersuchen einer ausländischen Partnerstelle nicht eintreten darf. Die Kommissionsmehrheit hat hier in einem neuen Buchstaben c eine Ordre-public-Klausel eingefügt. Konkret soll auf das Ersuchen einer ausländischen Meldestelle auch dann nicht eingetreten werden, wenn dadurch die nationalen Interessen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden.
Frau Bundesrätin, weder in der Kommission noch jetzt hier in den Fraktionsvoten wurde das als Schlupfloch interpretiert. "Schlupfloch" ist eine Wortschöpfung von Herrn Jositsch, der gegen diese Ordre-public-Klausel angetreten ist. Andere Länder - nicht nur Frankreich, auch Deutschland - kennen ähnliche Einschränkungen, ohne dass ein Non-Compliance-Verfahren der Egmont-Gruppe gegen sie bekannt wäre. Die Formulierung in Buchstabe c lehnt sich an jene von Frankreich an. Wie gesagt worden ist, handelt es sich hier um eine Art Notnagel, der nur in einem absoluten Ausnahmefall anwendbar wäre. Das ist ganz sicher nicht als Schlupfloch gedacht.
Die Kommission hat diesen neuen Buchstaben c mit 13 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen. Ich ersuche Sie deshalb namens der Kommission um Zustimmung zum Antrag der Mehrheit.