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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-03-21

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-03-21

Wortprotokoll

Die Mehrheit Ihrer Kommission will mit Buchstabe c einen sogenannten Ordre-public-Vorbehalt einfügen. Es stellt sich in der Tat die Frage, ob ein solcher nötig und sinnvoll ist. Der Bundesrat ist der Meinung, dass er weder nötig noch sinnvoll sei.

Dieser Ordre-public-Vorbehalt bringt Ihnen - das müssen Sie zugeben, wenn Sie ehrlich sind - nicht viel oder gar nichts. Der Ordre-public-Vorbehalt gilt nämlich ohnehin immer; er gilt auch, wenn er nicht explizit im Gesetz erwähnt wird. Eine Verwaltungsbehörde hat eine Amtshilfehandlung immer dann zu unterlassen, wenn damit wichtige [PAGE 490] Landesinteressen oder wichtige internationale oder nationale Grundsätze gefährdet würden, insbesondere im Bereich des Schutzes der Menschenrechte oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das heisst, ein solcher Ordre-public-Vorbehalt hätte nur deklaratorischen Charakter. Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass er unnötig sei.

Wenn Sie aber den Ordre-public-Vorbehalt als Schlupfloch verstehen - was ich eigentlich so nicht gehört habe -, dann muss ich Ihnen einfach zu bedenken geben, dass die Meldestelle in ihrer Praxis natürlich umgekehrt auch der Gafi verpflichtet ist, die nationale Restriktionen, welche die Amtshilfe übermässig einschränken, für standardwidrig erklärt. Diese Begrenzung gilt eben unabhängig davon, ob die nationalen Vorbehalte explizit geregelt oder implizit vorausgesetzt werden.

Ich möchte Sie weiter bitten zu beachten, dass das geltende Recht auf Verordnungsstufe bereits eine Regelung im Sinne des Mehrheitsantrages enthält. Artikel 26 der Verordnung über die Meldestelle sieht nämlich vor, dass die Meldestelle die Weitergabe von Daten, die sie in ihrer Datenbank aufgenommen hat, verweigern muss, wenn damit überwiegende öffentliche oder private Interessen verletzt werden. Die Verankerung eines Ordre-public-Vorbehalts auf Stufe des Gesetzes erweist sich auch aus diesem Grund als unnötig. Ich kann also auch diejenigen, die wie Herr Nationalrat Caroni hier sozusagen für den schlimmsten Fall vorbereitet sein möchten, beruhigen: In Artikel 26 der Verordnung ist dieser Ordre-public-Vorbehalt bereits aufgenommen.

Das sind die Gründe, aus denen der Bundesrat Sie bittet, hier keine Differenz zum Ständerat zu schaffen, von der beantragten Ergänzung bei Artikel 31 abzusehen und den Antrag der Kommissionsminderheit zu unterstützen.