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AB 131476

Gutzwiller Felix · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2012-09-18

Wortprotokoll

Mit diesem totalrevidierten Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation wird nach verschiedenen Teilrevisionen wieder ein systematischer, gut lesbarer Erlass vorgelegt. Der Entwurf bleibt dem bisherigen Recht weitgehend treu. In einigen Bereichen, z. B. im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, klärt er aber Aufgaben und Zuständigkeiten. Er vereinfacht die Planungsverfahren und macht sie effizienter, er harmonisiert die Forschungsförderung mit dem neuen Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz und schafft die Grundlage für die Unterstützung eines nationalen Innovationsparks.

Die Totalrevision, die Ihnen vorliegt, geht von den beiden folgenden Grundsätzen aus: Erstens werden die Förderaufgaben des Bundes mit diesem Gesetz nicht erweitert. Die vorliegende Revision schafft keine Rechtsgrundlagen für neue Subventionstatbestände bei der Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes. Die einzige Ausnahme betrifft die von den eidgenössischen Räten beschlossene mögliche Unterstützung zur Errichtung eines nationalen Innovationsparks, ein Thema, auf das wir natürlich zurückkommen werden. Zweitens soll die bisherige tiefe Regulierungsdichte beibehalten werden. Das geltende Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation stellt ein einfaches Aufgaben- und Organisationsgesetz dar, das sich seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1983 bewährt hat. Der Charakter des Gesetzes bleibt also der eines soliden Rahmengesetzes zur Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes.

In dieser Vorlage sind die wichtigsten Revisionspunkte die folgenden:

1. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Förderorgane werden präzisiert.

2. Die Aufgaben und Verfahren im Bereich der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit werden geklärt.

3. Die Aufgaben, die Koordination und die Qualitätssicherung in der Ressortforschung des Bundes werden geklärt. Das ist ein Thema, das sehr oft etwas im Schatten der Forschungsförderung steht; es ist aber ein sehr wichtiges Thema, wie man sieht, wenn man die Mittel anschaut, die heute in die Ressortforschung gehen.

4. Die Rechtsgrundlage für die Unterstützung eines Innovationsparks wird geschaffen.

5. Die Planungsverfahren werden vereinfacht und effizienter gemacht.

6. Die Informations- und Kontrollinstrumente werden geklärt und präzisiert.

7. Die Systematik, die Nummerierung und die Lesbarkeit des Gesetzes werden formal überarbeitet.

Der Ihnen hier vorgelegte Entwurf bezieht sich auch auf das verabschiedete, neue Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz, das schon erwähnt worden ist. Beide Gesetze stützen sich auf Artikel 64 der Bundesverfassung. In der Materie, die hier geregelt wird, betrifft das vorliegende Gesetz allerdings ausschliesslich die hoheitlichen Aufgaben des Bundes zur Förderung von Forschung und Innovation. Es handelt sich bei diesem Bundesgesetz und beim Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz nicht um interdependente Gesetze - es lohnt sich, dies zu unterstreichen -, das heisst, die sachlichen und formalen Zusammenhänge zwischen dem Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation und dem Hochschulförderungsgesetz sind im Umfang beschränkt und werden in der Gesetzesvorlage vollumfänglich berücksichtigt.

Wegen der zeitlichen Verzögerung, die sich bei der parlamentarischen Beratung des Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes ergeben hat, wird dessen Inkraftsetzung frühestens auf Ende 2014 erfolgen können. Mit Blick auf die neue Beitragsperiode 2013-2016 und im Interesse einer kohärenten Förderpolitik des Bundes ist die Inkraftsetzung des totalrevidierten Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation jedoch bereits auf 2013 vorgesehen.

Im Nationalrat - wir sind ja Zweitrat - wurde dieses revidierte Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz mit 133 zu 42 Stimmen gutgeheissen. In Ihrer Kommission, der WBK-SR, gab es vor allem eine vertiefte Debatte über den geplanten Innovationspark, der uns bei Artikel 32 beschäftigen wird. Dazu wurden auch Vertretungen der Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz, von Economiesuisse, von Travail Suisse und vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund angehört. Die Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz informierte dabei über die Gründung des Vereins Swiss Innovation Park und das von ihr erteilte Mandat, bis Januar 2013 ein Konzept zur Umsetzung eines Innovationsparks vorzulegen. Es ist also wichtig zu unterstreichen, dass hier die Kantone, insbesondere eben die erwähnte Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz, intensiv eingebunden sind.

Im Rahmen dieser Diskussion wurde natürlich auch diskutiert, wie die Standortfrage aussieht; auch darauf werden wir bei Artikel 32 zurückkommen. Mit 7 zu 6 Stimmen wurde ein Antrag angenommen, der mehrere Standorte fordert; Sie werden das noch sehen. Es gibt dort auch eine Minderheit. Allerdings soll dem Bundesrat bei der Umsetzung die entsprechende Freiheit eingeräumt und die Forderung nach der erwähnten Vernetzung und Zusammenarbeit gesetzlich verankert werden.

Zu Artikel 11 ist noch zu erwähnen, dass der Beschluss des Nationalrates abgelehnt wurde, in dem versucht wurde, die Begriffe zu präzisieren. Der Begriff der Bildung müsse nicht unbedingt präzisiert werden. So wurden auch generell in diesem Gesetz einige redaktionelle Verbesserungen vorgenommen, die ich aber nicht im Einzelnen jetzt diskutiere, sondern allenfalls bei der Detailberatung erwähne.

Insgesamt geht es in dieser Revision also darum, das heute bestehende, bewährte Gesetz anzupassen, einige Ergänzungen anzufügen, den Innovationspark zu lancieren; die Details werden wir dann gleich diskutieren.

Ihre Kommission hat mit 11 zu 0 Stimmen bei 0 Enthaltungen diesem Gesetz zugestimmt und empfiehlt Ihnen ein Selbiges.