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preparatory:AB 13157

Bezzola Duri · Nationalrat · Graubünden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-21

Wortprotokoll

Bei Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i geht es um die Ergänzung der Zulassungsvorschriften für Geräte zur Aufzeichnung von Fahrzeit und Geschwindigkeit, und bei Artikel 56 Absatz 1 geht es um die Arbeitszeit und um die Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer.

Die Kommission hat den Antrag - der jetzt von der Minderheit Binder vorgelegt wird - mit 13 zu 10 Stimmen abgelehnt. Die Argumente, die dazu geführt haben, sind die folgenden: Bei den professionellen Anbietern muss zum [PAGE 917] Beispiel eine stärkere Kontrolle vorhanden sein; es geht um die Verkehrssicherheit und um den Kundenschutz, also auch um die Sicherheit der Kunden. Wenn nicht besser kontrolliert werden kann, dass auch die selbstständigen Taxichauffeure ihre Arbeit ausgeruht verrichten, ist zu befürchten, dass viel zu lange gearbeitet wird. Bei einer Annahme des Antrages der Minderheit wären für Arbeitnehmer Lenkzeiten bis zu 13 Stunden möglich. Für die selbstständigen Taxichauffeure gäbe es überhaupt keine Beschränkung der Lenkzeit mehr. Das sind einige Argumente der Mehrheit der Kommission.

Die Kommissionsmehrheit empfiehlt Ihnen, den Antrag der Minderheit abzulehnen.