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preparatory:AB 131807

Schneider-Schneiter Elisabeth · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion CVP-EVP · 2012-03-13

Wortprotokoll

Das vorliegende Tierschutzgesetz trat am 1. September 2008 in Kraft, und bereits ist es wieder notwendig, gewisse Aktualisierungen und Verbesserungen vorzunehmen. So beinhaltet diese Revision eine Anpassung der Bestimmungen für die Verwaltung des Tierversuchswesens an die heutigen Anforderungen. Zudem sollen die Transparenz und die Information der Öffentlichkeit im Tierversuchsbereich verbessert werden. Im vorliegenden Entwurf wurde auch der Inhalt der angenommenen Motion Barthassat 07.3848 aufgenommen, indem neu nicht nur die Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen verboten ist, sondern auch der Handel und die Ausfuhr. Weiter wurden die Strafbestimmungen an den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches angepasst und die Zuständigkeiten für die Strafverfolgung geklärt.

Die WBK-NR hat die Vorlage am 19. Januar 2012 beraten und beantragt das revidierte Tierschutzgesetz einstimmig zur Annahme. Sie weicht von den Beschlüssen des Ständerates nur in wenigen Punkten ab. So beschloss die Kommission, die heute auf Verordnungsstufe festgelegte Regelung für die Durchfuhr von Schlachttieren durch die Schweiz in Artikel 15 des Tierschutzgesetzes zu verankern. Befürchtungen wurden bei den neuen Bestimmungen zur behördlichen Informationstätigkeit zu Tierversuchen geäussert. Rückschlüsse auf Firmen, Forscher, Forschungsanlagen und Forschungsvorhaben sollen vermieden werden, und der Schutz von Menschen, Anlagen und Geschäftsgeheimnissen soll nicht tangiert werden. Die Kommission beschloss daher bei Artikel 20a Absatz 3, dass der Bundesrat bei der Regelung der Einzelheiten, insbesondere beim Detailliertheitsgrad der Angaben, welche die für einen Tierversuch verantwortlichen Personen dem Bund liefern müssen, die überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen beachten soll.

Eine verschärfte Regelung wird auch bei den Massnahmen zum Vollzug durch Bund und Kantone gefordert. So sollen die Kantone mit Artikel 32 Absatz 2bis verpflichtet werden, den Bund über Vollzugsmassnahmen und Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren. Eine Minderheit beantragt, es bei der Kann-Formulierung zu belassen. Keine Mehrheit fand in der Kommission der Antrag, dass Behörden und unter gewissen Voraussetzungen die Tierschutzorganisationen über dasselbe Beschwerderecht verfügen sollen. Eine Minderheit hält an dieser Forderung fest.

Die WBK-NR beantragt Ihnen Eintreten auf die Revision des Tierschutzgesetzes. Zu den Minderheitsanträgen werden wir uns im Rahmen der Detailberatung äussern.