preparatory:AB 131809
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2012-03-13
Wortprotokoll
Die Tierschutzgesetzgebung hat bisher im Bereich der Wildtiere nicht mit Verboten gearbeitet. Sie verfolgt einen anderen und differenzierteren Ansatz: Sie verlangt, dass die Bedürfnisse der Tiere eruiert und dass gestützt darauf die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Tiere gehalten werden dürfen. Deshalb sieht Artikel 7 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vor, dass das Halten von Wildtieren, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, einer Bewilligung bedarf. Neue Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn ein Expertengutachten nachweist, dass die vorgesehenen Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen. Zudem sind in der neuen Tierschutzverordnung die Mindestanforderungen für die Haltung von Wildtieren zum Teil deutlich verschärft worden. Strenge Vorschriften gelten insbesondere für die Haltung von Delfinen; auch die Mindestanforderungen für deren Haltung sind im Jahr 2008 verschärft worden.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass dies der richtige Ansatz ist und dass diese strengen Regelungen genügen. Wir sollten in der Tierhaltung nicht mit Verboten operieren.
Ich beantrage Ihnen deshalb, bei Artikel 7 Absatz 3 der Kommissionsmehrheit zu folgen und den Einzelantrag Chevalley abzulehnen.