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Fluri Kurt · Nationalrat · 2009-06-03

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-03

Wortprotokoll

Ausgangspunkt unserer Ausführungen bildet die Beantwortung unserer Interpellation 09.3425, welche vom Bundesrat eine Stellungnahme bezüglich Handlungsbedarf für eine Revision des Strafrechts erwartete. Wir sind von der Antwort grösstenteils befriedigt. Der dort aufgeführte Katalog wird mehr oder weniger den Inhalt der künftigen Diskussionen bilden.

Bemängelt werden aktuell insbesondere die Einführung des Systems der Geldstrafen anstelle der Freiheitsstrafen, die Einführung der bedingten gemeinnützigen Arbeit und die vollständige Entfernung von Einträgen im Strafregister. Die uns heute bekannten Reaktionen aus den Kantonen zielen ebenfalls auf diese Punkte ab. Diese Kantone, die uns bekannt sind, warnen aber gleichzeitig vor übereilten Schnellschüssen bei den Revisionsarbeiten, und dies zu Recht. Es muss festgestellt werden, dass vor der Revision in der Praxis und in der Lehre ein breiter Konsens darüber herrschte, dass kurze bedingte und unbedingte Freiheitsstrafen weder spezialpräventiv, das heisst individuell abschreckend, wirken noch dass ihr Vollzug resozialisierend wirkt. Das System der Halbgefangenschaft, so gut es an sich war, brachte zudem eine entsprechende Reduktion des Drohpotenzials dieser Strafart mit sich. Zudem wurde auf andere Länder wie zum Beispiel auf Deutschland verwiesen, welches bereits seit 1976 das System der Geldstrafen und den Verzicht auf die kurzen Freiheitsstrafen kennt, was sich dort offenbar bis heute bewährt.

Unsere Schlussfolgerung lautet deshalb, dass das neue System zwar durchaus hinterfragt, keinesfalls nun aber aus dem Stand heraus und ohne längere Evaluation wieder abgeschafft werden soll. Die Probezeit bei bedingten Strafen beträgt zwei Jahre, mit anderen Worten: Eine Bilanz über die Rückfälligkeit bedingt Verurteilter kann erst ab jetzt gezogen werden. Man wird davon hören. Es gilt, Verbesserungen vorzunehmen, ohne gleich das Kind mit dem Bade auszuschütten. Denkbar wäre aus unserer Sicht zum Beispiel die Wiederaufnahme der in der Expertenkommission diskutierten Variante, dass der Strafrichter die grundsätzliche Strafbarkeit feststellt, ohne sich jedoch gleich auf die Verhängung einer Strafart festlegen zu müssen. Diese würde im Falle eines Widerrufs der bedingten Strafe unter dem Aspekt der Strafempfindlichkeit konkret festgelegt. Damit könnten diejenigen Personen, welche gegenüber Geldstrafen unempfindlich sind, zu Freiheitsstrafen verurteilt werden und umgekehrt. Es soll also eine Alternative - Geld- oder Freiheitsstrafe - möglich werden, die auf die Strafempfindlichkeit des Täters abstellt; diese Möglichkeit soll geprüft werden. Im Übrigen sind kurze unbedingte Freiheitsstrafen auch nach dem neuen Strafrecht, nach Artikel 41 StGB, möglich.

Generell möchten wir aber davor warnen, sich der Illusion hinzugeben, dass härtere Strafen zu weniger Kriminalität führen. Diese Meinung ist empirisch ganz klar widerlegt, und vor Kurzem wurde beispielsweise in einer Studie zum Fahren in angetrunkenem Zustand nachgewiesen, dass die Rückfallquote in Kantonen mit strengeren Sanktionen nicht tiefer ist als in den übrigen Kantonen. Wenn wir heute einigen Motionen dennoch zustimmen können, so nur im Hinblick auf die Evaluation des Strafrahmens und auf die Auswirkungen der Revision im Ganzen. De facto sind das aber alles Prüfungsaufträge, da sie in einer Gesamtbeurteilung geprüft werden müssen. Wir dürfen uns zudem nicht von Halbwahrheiten verunsichern lassen. Jeder Fall ist ein Einzelfall, und so weist auch der vorhin zitierte Fall des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit 2,8 Promillen sehr spezifische, individuelle Aspekte auf, die auch nach dem alten Recht sinngemäss zum selben Ergebnis geführt hätten.

Generell begrüssen wir das Vorhaben des Bundesrates, gestützt auf die Rückmeldungen aus den Kantonen und den verschiedensten Fachkreisen eine Evaluation der Revision vorzunehmen. Wir legen dabei grossen Wert darauf, dass nicht nur die politischen Reaktionen, sondern vor allem und schwergewichtig die Stimmen der rechtsanwendenden Praktiker und der Wissenschaft beachtet und gewichtet werden, unter welchen es durchaus auch solche gibt, die das neue Sanktionensystem als praktikabel und wirksam erachten. Vor allem aber legt unsere Fraktion grössten Wert darauf, dass die Grundsätze des Verschuldensstrafrechts und nicht des Erfolgsstrafrechts, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der individuellen Strafzumessung hochgehalten werden.