Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2007-06-22
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-22
Wortprotokoll
Ich spreche namens der Kommission für Rechtsfragen über die Teilnutzungsrechte an Immobilien beziehungsweise über die Konsumentenschutzanliegen. Es handelt sich um die parlamentarische Initiative de Dardel. Dieser Methusalem - nicht Herr de Dardel, sondern die Vorlage - stammt aus dem Jahr 2000.
Unser Rat hat der Initiative in der ersten Phase mit 95 zu 71 Stimmen Folge gegeben. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat dann am 28. Oktober 2002 eine Ad-hoc-Kommission zur Ausarbeitung der Anträge für die zweite Phase eine Subkommission eingesetzt. Ihre Kommission beauftragte diese zu untersuchen, welche Massnahmen vor dem Hintergrund des europäischen Rechtes zu treffen und wo diese Regelungen im schweizerischen Recht anzusiedeln seien.
Gestützt auf die Vorarbeit der Subkommission nahm die Kommission am 3. November 2003 einen Vorentwurf an und beauftragte den Bundesrat, diesen in die Vernehmlassung zu schicken. Am 29. Oktober 2004 nahm die Kommission Kenntnis von den Ergebnissen der Vernehmlassung. Die Mehrheit der Vernehmlasser anerkannte zwar, dass zur Verbesserung des Konsumentenschutzes ein Gesetzgebungsbedarf besteht, doch brachten sowohl Befürworter als auch Gegner des Vorentwurfes verschiedene Fragen und Vorbehalte an. Die Kommission überprüfte hierauf den Entwurf unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse. Sie nahm punktuelle Änderungen vor, ohne aber vom Konzept des Vernehmlassungsentwurfes abzurücken. Am 21. Oktober 2005 unterbreitete die Kommission dem Nationalrat einen Entwurf zu Änderungen des Obligationenrechtes und lud den Bundesrat zu einer Stellungnahme ein.
Der vorliegende Entwurf zu den neuen Artikeln 40g ff. des Obligationenrechtes regelt die Phase des Vertragsabschlusses. Insbesondere wird detailliert festgelegt, wie der Konsument vor Vertragsabschluss zu informieren ist. Umschrieben werden auch Definition, Form und Inhalt des Vertrages sowie die Folgen der Verletzung dieser inhaltlichen und formellen Anforderungen. Vorgesehen sind auch ein Anzahlungsverbot während der Widerrufsfrist, die Regelung der Auflösung von Kreditverträgen sowie ein Widerrufsrecht. Anwendbar sollen diese Vorschriften unabhängig vom Vertragstyp sein. Vertragsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder sachenrechtliche Vereinbarungen sollen nach diesen Regeln zur Anwendung gelangen. So sind neben der vorgesehenen Regelung gleichzeitig miteigentums-, miet- oder kaufvertragliche Bestimmungen anwendbar. Ferner werden Anbieterinnen und Anbieter von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wenn sie sich besonders aggressiver Vertriebsmethoden bedienen. Das regelt Artikel 3 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 23 UWG.
Schliesslich sind Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien explizit in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung vom 1. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen erwähnt. Damit ist sichergestellt, dass jene, die Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien erwerben wollen, rechtzeitig und konkret über den Preis ins Bild gesetzt werden.
Der Bundesrat hat am 1. März 2006 zu den Vorschlägen Stellung genommen. Er stellt erstens fest, dass Ferienwohnungen in der Schweiz von ihren Benutzern entweder gemietet oder gekauft werden; zweitens, dass Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien demgegenüber sehr selten sind; und drittens, dass bereits das geltende Recht Möglichkeiten kennt, um gegen Missbräuche bei der Vermarktung von Teilzeitnutzungsrechten einzuschreiten.
Der Bundesrat verweist auf die Möglichkeiten der Anfechtung nach den allgemeinen Regeln des OR, wenn der Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten vom Anbieter übervorteilt oder getäuscht worden ist oder wenn er sich beim Abschluss des Vertrages gemäss Artikel 23 OR in einem Irrtum befunden hat.
Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien weisen häufig einen internationalen Bezug auf, sei es, dass die betroffene Immobilie im Ausland liegt - die berühmte Ferienwohnung in Spanien -, sei es, dass der Anbieter seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat. In diesen Fällen sind jeweils die Regeln des internationalen Privat- und Prozessrechtes zu beachten. Sie führen dazu, dass auf einen Sachverhalt ausländisches Recht Anwendung findet und der Fall unter Umständen gar nicht vor ein schweizerisches Gericht gebracht werden kann.
Der vorliegende Gesetzentwurf gewährt den Erwerbern von Teilzeitnutzungsrechten ein Widerrufsrecht, unabhängig davon, ob der Vertrag öffentlich beurkundet worden ist oder nicht. Der damit verbundene Konsumentenschutz schiesst selbst nach der Meinung des Bundesrates über das Ziel hinaus, wenn der entsprechende Vertrag öffentlich beurkundet worden ist. Es ist ja gerade die Aufgabe der Urkundsperson, den Erwerber über die Tragweite des Geschäfts aufzuklären und so von einem nachteiligen Vertragsabschluss abzuhalten. Das Widerrufsrecht ist in diesen Fällen nicht nur überflüssig, sondern stellt auch in den Augen der Kommissionsmehrheit geradezu die Einführung einer institutionalisierten Rechtsunsicherheit dar.
Der Bundesrat betrachtet auch die Sanktionen bei Formverstössen als unnötig kompliziert und damit als schädlich für die Rechtssicherheit. Die vorgeschlagene Anpassung von Artikel 3h UWG stelle für dieses einen Fremdkörper dar, der ihm eine von Doppelspurigkeiten und Überlappungen gekennzeichnete, ungerechtfertigte Regelungsdichte ausweise und ihm damit eine Bedeutung schenke, die ihm aus rechtstatsächlicher Sicht nicht zustehe. Ein übermässiges Gewicht würden die vorgeschlagenen Bestimmungen dadurch erhalten, dass sie nicht in den besonderen Teil des Obligationenrechtes eingefügt werden sollen, sondern in dessen allgemeinem Teil verankert werden sollen. So weit der Bundesrat.
Nun zu den Erwägungen der Kommission: Sie hat in der Sitzung vom 7. Juli 2006 ein weiteres Mal geprüft, ob ihr Entwurf gerechtfertigt und notwendig sei. Eine Minderheit der Kommission hielt daran fest, dass die Teilnutzung an Immobilien im Interesse eines besseren Konsumentenschutzes geregelt werden müsse. Sie weist darauf hin, dass der Nationalrat und die meisten Vernehmlassungsteilnehmer, darunter die direkt betroffenen Kreise, einen Gesetzgebungsbedarf anerkennen würden und dass der Bundesrat zwar Kommentare und Änderungsanträge zum Entwurf der Kommission angebracht, aber nicht den Gesetzgebungsbedarf verneint habe. Die Minderheit beantragt deshalb, die Initiative nicht abzuschreiben. Mit 11 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung hat die Kommission aber beschlossen, dem Nationalrat zu beantragen, die Initiative abzuschreiben. Sie zieht somit ihre Vorlage vom 21. Oktober 2005 zurück. Die Mehrheit der Kommission ist zum Schluss gekommen, dass eine besondere Regelung für einen in der Schweiz eher beschränkten Markt nicht angebracht ist. Missbräuche kommen heute nicht mehr so häufig vor wie noch vor einigen Jahren. Damit ist der Gesetzgebungsbedarf nicht mehr vordringlich, und die relativ komplexe Regelung, welche die Kommission ausgearbeitet hat, würde über die gesetzten Ziele hinausgehen.
Die Kommissionsmehrheit bittet Sie, den Imperativ von Charles de Montesquieu zu beherzigen: Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, so ist es notwendig, kein Gesetz zu machen.
Ich bitte Sie um Zustimmung zur Mehrheit.