Amherd Viola · Nationalrat · 2007-06-22
Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-22
Wortprotokoll
Ständerat Schweiger reichte am 24. März 2006 eine Motion zur Bekämpfung der kindbezogenen Kriminalität im Internet ein. Die Motion verlangt folgende vier Massnahmen:
1. Abänderung von Artikel 197 Absatz 3bis des Strafgesetzbuches, wonach der vorsätzliche Konsum von Vorführungen harter Pornografie unter Strafe gestellt wird. Dies soll eine Klärung in Bezug auf die Auslegung, den Anwendungsbereich und die praktische Handhabung des bestehenden Artikels bringen.
2. Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Logbuchdateien gemäss Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs von 6 auf 12 Monate und Festlegung einer Strafandrohung bei Verletzung dieser Aufbewahrungspflicht. [PAGE 1135]
3. Angleichung des Anwendungsbereiches des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung durch das Erstellen einer gemeinsamen Liste von Straftaten.
4. Verpflichtung der Internetanbieter, dem Kunden kostenlos Programme und Informationen zur Filterung von Seiten, deren Inhalt die gesunde Entwicklung der Kinder gefährden, zur Verfügung zu stellen sowie regelmässig die sich auf ihren Servern befindenden Inhalte zu überprüfen und die Veröffentlichung von Seiten, welche die Kindeswürde verletzen, zu verhindern.
Der Bundesrat beantragte in einer ersten Stellungnahme, Ziffer 1 der Motion anzunehmen und den ersten Teil von Ziffer 2, welcher die Verlängerung der Aufbewahrungspflicht verlangt, abzulehnen, da diese Frage bereits im Postulat 05.3006 vom 21. Februar 2005 betreffend eine effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen geprüft werde. Er beantragte weiter, den zweiten Teil von Ziffer 2, welche eine Strafnorm gegen die Missachtung der Aufbewahrungspflicht verlangt, anzunehmen. Die Ziffer 3, welche eine übereinstimmende Festlegung der Anwendungsbereiche des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und des Bundesgesetzes betreffend verdeckte Ermittlung verlangt, beantragt der Bundesrat abzulehnen - dies insbesondere mit der Begründung, dass es nicht sachgerecht sei, eine vollständige Übereinstimmung der Deliktskataloge herbeizuführen, da nicht bei jeder Straftat Massnahmen aus dem Bereich beider Gesetze anzuordnen seien. Zudem würde dies dem Willen des Gesetzgebers, die verdeckte Ermittlung wegen ihrer rechtsstaatlichen Problematik nur eingeschränkt zuzulassen, nicht entsprechen. Auch die Ziffer 4, wonach die Internetanbieter zur Abgabe von Pornofiltersoftware an die Kunden sowie zu periodischen Scans der bei ihnen gelagerten Inhalte verpflichtet werden, beantragt der Bundesrat abzulehnen. Begründet wird die Ablehnung damit, dass die Kunden durch diese Massnahmen in falscher Sicherheit gewiegt werden, dass die zu erwartende Wirkung gering sei und dass es technisch kaum praktikabel sei.
Der Ständerat nahm die Motion am 9. Juni 2006 einstimmig an. Anlässlich der Beratungen Ihrer Kommission für Rechtsfragen hielt Bundesrat Blocher fest, der Bundesrat unterstütze das Grundanliegen des Motionärs. Auch in der Kommission war unbestritten, dass es wirksame Massnahmen braucht, um Kinder vor Straftaten in elektronischen Netzwerken zu schützen. Der Bundesrat stellte in der Kommission den Antrag, Ziffer 1 und 2 der Motion unverändert anzunehmen und bezüglich Ziffer 3 und 4 im Sinne einer Änderung des Motionstextes nur eine Prüfung vorzunehmen. Der Bundesrat und mit ihm die Kommission befürchten, dass bei einer unveränderten Annahme von Ziffer 3 und 4 eine Erleichterung für die Provider und damit das Gegenteil von dem, was gewollt ist, herauskommen könnte. Einig war man sich darüber, dass die in den Ziffern 3 und 4 der Motion verlangten Massnahmen zu prüfen seien und dass eine Verschärfung der geltenden Normen erwünscht sei.
Die Kommission stimmte dem Antrag des Bundesrates zu und beantragt Ihnen Annahme der Motion mit dem abgeänderten Text, wie er Ihnen vorliegt.