Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-09-12
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-09-12
Wortprotokoll
Zuerst zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c, zur Organisation der Vermögensverwalter: Ich möchte Sie hier bitten, dem Minderheitsantrag zuzustimmen. Ich denke, es wäre nicht mehr als konsequent, wenn man das machen würde.
Zweigniederlassungen ausländischer Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sollen nur unter strengen Voraussetzungen zugelassen werden. Wir wollen ja, dass missbräuchliche Strukturen in der Schweiz vermieden werden. Jetzt kann man doch nicht hingehen und die Anforderungen für ausländische Zweigniederlassungen in der Schweiz tiefer ansetzen als die Anforderungen, die für schweizerische Vermögensverwalter gelten. Also ich kann nicht nachvollziehen, wo hier dann die Logik beim Schutz sein soll. Das Kriterium der "angemessenen Aufsicht" ist ja ein relativ weiches Kriterium, ein unbestimmter Rechtsbegriff. Es genügt diesen Anforderungen sicher nicht.
Was wäre wahrscheinlich die Folge? Schweizerische Vermögensverwalter würden ihren Sitz ins Ausland verlegen und in der Schweiz Zweigniederlassungen gründen und hätten dann tiefere Voraussetzungen. Ich denke, das ist nicht im Interesse von uns allen, und es kann auch nicht im Interesse der Gesetzgebung sein. Wir hätten einen entsprechenden Verlust von Arbeitsplätzen, und wir hätten auch eine weniger gute Sicherheit, einen weniger guten Schutz für die Anleger. Im Übrigen ist es so, dass in der EU nur Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen aus EU-Mitgliedstaaten zugelassen sind. Insofern geht also die schweizerische Lösung bereits viel weiter.
Ich möchte Sie also bitten, hier der Minderheit zu folgen; das scheint mir eine Konsequenz unseres Gesetzes zu sein.
Zu Artikel 18 Absatz 2, zur konsolidierten Aufsicht: Ich bitte Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen. Artikel 29 der Verordnung gestattet es heute der Finma, die Vorschriften des Bankengesetzes über Finanzgruppen und Finanzkonglomerate für sinngemäss anwendbar zu erklären. Wir wollen nun diese Regelung im Gesetz verankern. Gleichzeitig soll die konsolidierte Aufsicht bei Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen nach eigenständigen Regeln des Kollektivanlagengesetzes erfolgen. Ich denke, die Finma muss in eigener Kompetenz entscheiden können. Wenn ich jetzt höre, dass es wichtig ist, dass sie nur dann entscheiden kann oder soll, wenn das internationale Standards verlangen, dann meine ich: Wir machen hier unsere Gesetzgebung und nicht eine internationale Gesetzgebung. Darum ist es sicher richtig, dass wir der Finma die Möglichkeit geben, diesen Entscheid zu treffen. Es ist eine Kann-Vorschrift.