Hess Hans · Ständerat · 2001-06-06
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-06
Wortprotokoll
Die Subkommissionen EJPD/Gerichte - der GPK des Nationalrates und der GPK unseres Rates - befassen sich gegenwärtig mit grundlegenden Fragen zur Aufsicht über die eidgenössischen Gerichte.
In einem ersten Schritt werden Konzepte, Schwerpunkte und Instrumente eines modernen Gerichtsmanagements untersucht. Dabei werden einerseits die in der Schweiz herrschende Praxis und anderseits ausländische Erfahrungen einbezogen. Zentrale Untersuchungspunkte sind die Kosten, die Leistungs- und Wirkungssteuerung für den Gerichtsbereich und die Leistungsindikatoren zur Wahrnehmung einer wirkungsvollen Aufsicht.
In einem zweiten, im Herbst 2001 beginnenden Untersuchungsschritt werden die Subkommissionen analysieren, welche Modelle der Oberaufsicht über die Justiz im In- und im Ausland bestehen: Welches sind die Inhalte, die Zuständigkeiten und die Reichweite der parlamentarischen Justizaufsicht, und wo setzen Gewaltenteilung und richterliche Unabhängigkeit der parlamentarischen Oberaufsicht Grenzen?
Solche Fragen werden untersuchungsleitend sein; aufgrund der Ergebnisse der beiden Untersuchungen werden die GPK die bisherige Ausrichtung der Oberaufsicht über die Justiz überprüfen und ihre künftige Position festlegen. Wichtig sind diese Analysen unter anderem auch deshalb, weil die Totalrevision der Bundesrechtspflege ja nicht allein die Zahl der Gerichtsbehörden auf Bundesebene erhöht, sondern weil sie weiter vorsieht, dass die Gerichte sowohl über eine hohe Finanzautonomie verfügen als auch bezüglich der Gerichtsorganisation eine starke Autonomie erhalten sollen.
Das über Finanz- und Oberaufsichtskompetenz verfügende Parlament ist darum verstärkt auf Transparenz und präzise Information aus den Gerichten angewiesen, soll es seine Aufsichtsfunktion sinnvoll und kompetent wahrnehmen. Die GPK wollen ihre Anliegen und neuen Erkenntnisse im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege in das neue Gesetz einbringen. Wir werden zu gegebener Zeit wieder darüber berichten.
Die Subkommissionen EJPD/Gerichte der beiden GPK haben anlässlich ihres Besuches vom 28. März 2001 beim Bundesgericht in Lausanne dessen Geschäftsbericht für das Jahr 2000 und aktuelle Fragen der Geschäftsführung besprochen. Wie jedes Jahr war auch diesmal die chronische Überlastung des Bundesgerichtes Gegenstand der Aussprache. Die Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege sieht eine längerfristige Entlastung vor; nun liegt der Ball beim Parlament, und unser Rat wird sich in Kürze damit zu befassen haben.
Dieses Thema soll deshalb hier nicht weiter vertieft werden.
Hingegen erlaube ich mir gewisse Ausführungen zu Gerichtsfällen. Die Subkommissionen EJPD/Gerichte der beiden GPK haben mit dem Bundesgericht unter anderem zwei [PAGE 193] aktuelle Probleme seiner Rechtsprechung besprochen. Zwar äussern sich die GPK aus Gründen der Gewaltenteilung nicht zu Einzelurteilen des Bundesgerichtes. Sie beobachten jedoch die Tendenzen der Rechtsprechung und erörtern sie gelegentlich mit dem Bundesgericht im Hinblick auf allfällige Mängel oder Lücken in der Gesetzgebung. In diesem Sinne haben die Subkommissionen EJPD/Gerichte beider GPK die in der Öffentlichkeit diskutierte Rechtsprechung aus dem Jahre 2000 zur Willkürbeschwerde nach Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung zur Sprache gebracht. Die Verfassungskommission hat sich bei der Beratung der neuen Bundesverfassung seinerzeit klar dafür ausgesprochen, dass mit dem neuen Artikel 9 der Bundesverfassung - "Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden"; dem Willkürverbot also - das Grundrecht vor dem Bundesgericht selbstständig geltend gemacht werden kann.
Die bisherige Rechtsprechung zu Artikel 4 der alten Bundesverfassung im Zusammenhang mit der Willkürbeschwerde hat zur Legitimation bei der staatsrechtlichen Beschwerde immer ein rechtlich geschütztes Interesse, nicht bloss ein faktisches verlangt. Es wurde von verschiedener Seite erwartet, dass das Bundesgericht seine Praxis mit Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung ändern wird. In einem Leitentscheid vom 3. April 2000 hielt das Bundesgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach sich das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers auch weiterhin zum Beispiel aus einem kantonalen Gesetz, einer speziellen Norm des Bundes oder der Bundesverfassung ergeben müsse. Der Entscheid wurde im BGE 126 I 81 publiziert. Er wurde im Gerichtsplenum gefällt und fiel nicht einstimmig aus. Für die Mehrheit des Gerichtes gab den Ausschlag, dass Artikel 88 des Bundesrechtspflegegesetzes, auf den sich die bisherige Rechtspflege stützte, vom Gesetzgeber nicht geändert wurde. Die Mehrheit des Bundesgerichtes war der Meinung, der Gesetzgeber hätte es mit der Änderung dieses Artikels in der Hand, eine andere Praxis herbeizuführen. Das Bundesgericht räumt allerdings ein, dass mit diesem Entscheid nicht alle Aspekte des neuen Artikels 9 der Bundesverfassung bereits entschieden sind und dass sich zum Beispiel im Ausländerrecht, wenn etwa das Diskriminierungsverbot mit betroffen ist, ein differenziertes Bild ergeben könnte. Das Bundesgericht kann selbstverständlich diese Frage erst entscheiden, wenn es mit entsprechenden konkreten Beschwerden konfrontiert wird.
Der Entwurf des neuen Bundesgerichtsgesetzes sieht nun in Artikel 83 vor, dass für die Beschwerdelegitimation in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur noch ein schutzwürdiges Interesse verlangt wird. Das Bundesgericht bestätigte, dass mit dieser Gesetzesbestimmung seine heutige Rechtsprechung zur Willkürbeschwerde hinfällig würde.
Spätestens bei der Beratung dieses Artikels wird es das Parlament also in der Hand haben, seinen Willen hinsichtlich der Willkürbeschwerde deutlich zu machen.
Die Subkommissionen nahmen diese Diskussion zum Anlass, mit dem Bundesgericht die Frage zu erörtern, wie der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses seinen Willen kundtun müsse, damit das Bundesgericht bei seiner historischen Auslegung dem gesetzgeberischen Willen gebührend Rechnung trage. Das Bundesgericht betonte, dass es primär seine Rechtsprechung fortschreibe und nicht in jedem Fall die Ratsprotokolle konsultiere, dass es aber bei der Beurteilung neuer Fragen stark auf die Materialien, d. h. auf die Botschaft und das Amtliche Bulletin, abstelle.
Die Mitglieder der GPK äusserten gegenüber dem Bundesgericht den Wunsch, dass dem Votum eines Kommissionssprechers ein anderes Gewicht beigemessen werde als einem Einzelvotanten, wenn im Ratsplenum keine weitere Diskussion zu einer Bestimmung geführt wird, da hinter der Aussage eines Kommissionssprechers in der Regel Diskussion und Konsensfindung in der Kommission stehen. In einem solchen Fall kann das Bundesgericht im Übrigen auch Einsicht in die Kommissionsprotokolle nehmen.
Im Weiteren diskutierten die GPK mit dem Bundesgericht seine Praxis zu Artikel 32 Absatz 3 des Organisationsgesetzes betreffend die Fristeinhaltung bei der Bezahlung von Kostenvorschüssen für Prozesse vor dem Bundesgericht. Die heutige Praxis führt bekanntlich dazu, dass die Prozesspartei den Vorschuss wie vor Jahren am Postschalter einzahlen muss, um sicherzugehen, dass sie die Frist wahrt. Zahlt sie hingegen mit Bankvergütungsauftrag, wie es heute üblich ist, läuft sie Gefahr, dass wegen EDV-Problemen oder verspäteter Verarbeitung durch die Bank die Frist als nicht eingehalten gilt und das Bundesgericht auf die Rechtsvorkehr nicht eintritt.
Die GPK wollten vom Bundesgericht wissen, ob der im Entwurf zum neuen Bundesgerichtsgesetz vorgesehene Artikel 44 Absatz 4 dieses Problem lösen werde. Dieser sieht vor, dass die Frist für die Zahlung eines Vorschusses für eine Sicherstellung gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten des Bundesgerichtes der schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die heutigen Probleme häufig auf Fehler von Banken zurückzuführen seien. Wenn auf das Belastungsdatum abgestellt werde, könne die Fristwahrung etwa dadurch unterlaufen werden, dass die Bank entgegen den Anweisungen des Anwaltes einen späteren Fälligkeitstermin einsetze. Da die Bank nicht Hilfsperson des Bundesgerichtes sei, würde dieser Fehler dem Beschwerdeführer und nicht dem Bundesgericht angelastet. Es wird also noch zu untersuchen sein, ob die vom Bundesrat vorgeschlagene Norm manipulationssicher ist.
Die Diskussion mit dem Bundesgericht hat gezeigt, dass es besonders bei der Rechtsetzung von organisatorischen Normen, die das Bundesgericht direkt betreffen, nützlich ist, wenn die Recht setzenden bzw. Recht anwendenden Behörden rechtzeitig miteinander das Gespräch suchen, um Anwendungsprobleme so weit wie möglich zu vermeiden.