Wicki Franz · Ständerat · 1999-12-20
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 1999-12-20
Wortprotokoll
Zunächst danke ich unserer Kommissionsberichterstatterin für die Unterstützung meines Antrages. Bei Artikel 31b, Rechtsschutz, beantrage ich Ihnen eine einfachere, klarere Bestimmung. Absatz 1 lautet nach meinem Antrag: "Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege." Dies ist also einfach ein Verweis. Es ist nämlich nicht nötig, den Kantonen besondere Vorschriften über den Rechtsschutz zu machen. Wir wollen den Kantonen nicht vorschreiben, dass sie für ihre kantonalen Rechtsmittelinstanzen volle Überprüfungsbefugnis einführen müssen, das heisst, dass auch die Angemessenheit geprüft werden muss. Selbstverständlich - beim bestehenden Gesetz ist dies Bundesgerichtspraxis - können Prüfungsergebnisse nach Willkür geprüft werden. In diesem neuen Gesetz wollen wir aber nicht vorschreiben, dass die kantonalen Instanzen auch die Angemessenheit - beispielsweise von Prüfungen - zu beurteilen haben. Zudem sind die vorgeschlagenen Absätze 1 und 3 grösstenteils eine unnötige und unerwünschte Wiederholung von Artikel 98a unseres Bundesrechtspflegegesetzes. Daher stelle ich den Antrag, Absatz 1 durch den erwähnten Verweis zu ersetzen.
Bei Absatz 2 können wir die Fassung der Kommission stehen lassen. Zu erwähnen ist noch - dies möchte ich für das Protokoll festhalten -, dass es bei der Prüfung im Sinne von Absatz 2 nicht um die eigentliche Anwaltsprüfung geht, sondern lediglich um die Eintragung ins kantonale Register. Solche Entscheide sollen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen. Dies ist notwendig, wenn das Gesetz seinen Hauptzweck, die Sicherung der Freizügigkeit, erreichen soll.
Absatz 3 können wir streichen. Dieses Anliegen ist mit der von mir vorgeschlagenen Bestimmung in Absatz 1 abgedeckt.