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preparatory:AB 134319

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-06-15

Wortprotokoll

Weil nun neue gesetzliche Regelungen vorgesehen sind, braucht es auch entsprechende Übergangsbestimmungen. Dazu möchte ich noch zwei, drei Sätze sagen.

Es ist so, dass heute in diesen Bereichen auch Personen tätig sind, die gemäss diesem Gesetz nicht die neu geforderten Aus- und Weiterbildungsausweise haben. Mit der Übergangsregelung wird gewährleistet, dass sie weiterhin ihre Berufsausübungsbewilligung behalten können; sie können also ihre Tätigkeit weiterhin ausüben. Das ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es gibt aber keine Übergangsregelung für Personen, die sich heute als "Psychologe" oder "Psychologin" bezeichnen und diesen Titel ohne den anerkannten Hochschulabschluss verwenden. Diese Personen können zwar ihre Tätigkeit [PAGE 641] weiterführen, aber sie dürfen dann, wenn das Gesetz in Rechtskraft getreten ist, nicht mehr die Bezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" verwenden.

Dann geht es auch noch darum, in diesen Übergangsbestimmungen festzuhalten, wie es mit den kantonalen Berufsausübungsbewilligungen im psychotherapeutischen Bereich ist. Hier ist es so, dass vorgesehen ist, dass die Personen, welche die kantonale Berufsausübungsbewilligung haben, im entsprechenden Kanton weiterhin in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein dürfen. Wenn sie aber eine Änderung, z. B. einen Kantonswechsel, vornehmen, dann ist es notwendig, dass sie die Voraussetzungen gemäss Gesetz nachweisen. Im Übrigen sind hier die entsprechenden fünfjährigen Übergangsfristen festgelegt.

Alles in allem sind es also recht grosszügige Übergangsbestimmungen, sodass niemand in seiner bisherigen Tätigkeit direkt oder in sehr starkem Masse benachteiligt wäre.