preparatory:AB 134325
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-06-15
Wortprotokoll
Ich will eigentlich nur noch etwas zu den abschliessenden Worten von Kollege David sagen. Er ist selber Akademiker, und er musste sich erst mit neunzehn Jahren für den Beruf entscheiden. Es gibt aber Tausende von jungen Leuten, die sich bereits mit vierzehn oder fünfzehn Jahren für den Beruf entscheiden mussten. Ich gehörte auch dazu, ich ging in eine Berufslehre. Ich denke, da muss man auch die tatsächlichen Verhältnisse sehen. Wenn jemand später eine berufliche Umorientierung vornimmt, hat er in Kauf zu nehmen, dass er Zeit für entsprechende Ausbildungen braucht. Aber wenn hier die [PAGE 640] Begründung gebracht wird, das geschehe schon mit neunzehn, da frage ich mich, wie man sich dann mit vierzehn für einen Beruf entscheiden soll. Das nur noch ganz kurz zu diesem Thema, damit man auch sieht, dass im nichtakademischen Berufsfeld Entscheide in noch früheren Altersjahren verlangt werden.
In Artikel 8 geht es darum, wie weit die Aufzählung gehen soll, in welchen Fachgebieten der Psychologie man Weiterbildungstitel erwerben kann. Es ist gemäss Absatz 2 grundsätzlich so, dass der Bundesrat nach Anhörung der Psychologieberufekommission auch andere Weiterbildungsgänge vorsehen kann. Der Spielraum ist hier gegeben.
Wir waren in der Kommission aufgrund der Diskussionen der Meinung, dass der Bereich Gesundheitspsychologie bereits so weit fortgeschritten, in der Praxis eingeführt und notwendig ist, dass man den hier aufnehmen könne. Es geht darum, dass heute Personen in Jugend- und Gesundheitsämtern vor allem im Bereich der Suchtprävention tätig sind. Es gibt Gesundheitspsychologen, die in die Schulen gehen, um hier Präventionsdiskussionen mit den Jugendlichen zu führen. Es geht hier vor allem um den gesamten Suchtbereich, und wir denken, dass dieser Stand der Weiterbildung heute doch so weit in die Praxis eingeflossen ist, dass es gerechtfertigt ist, bereits jetzt diese Weiterbildung in die Aufzählung aufzunehmen. Aber wie gesagt, die Aufzählung ist nicht abschliessend. Gemäss Absatz 2 kann der Bundesrat dann noch zusätzliche Weiterbildungsgänge anerkennen.