Bieri Peter · Ständerat · 2010-06-15
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2010-06-15
Wortprotokoll
Eintreten auf dieses Gesetz ist in unserem Rat insofern unbestritten, als wir vor bald zehn Jahren eine Motion unseres damaligen Kollegen Franz Wicki annahmen. Wenn ich mich hier zu Wort melde, dann tue ich dies, weil ich mich als Subkommissionspräsident der WBK in den letzten Monaten vertieft mit dem System der Hochschulbildung auseinandergesetzt und mich insbesondere in Bezug auf das neue Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz (HFKG) damit beschäftigt habe. Die Ausbildungen von Psychologinnen und Psychologen sind akademische Ausbildungen, die in das System von Bologna mit Bachelor- und Master-Abschlüssen integriert werden müssen. Die Tätigkeit als Psychotherapeut wiederum ist eine Weiterbildung, die auf einem Master-Abschluss aufbaut; das ist unbestritten, mit Ausnahme der Frage, ob dazu zuerst zwingend ein Psychologiestudium absolviert werden muss.
Im Vorfeld der Beratung gab primär die Frage zu reden, inwieweit auch andere akademische Abschlüsse den Zugang zur Psychotherapie ermöglichen sollen. Ich bin dazu von den zwei jeweils entsprechenden Verbänden angegangen worden; beide haben versucht, mich von ihren Ansichten zu überzeugen. Diese Fokussierung lenkt jedoch davon ab, dass dieses Gesetz mehr als das regelt und mit dem Begriff "Psychologieberufe" viel weiter geht. Da liegt meiner Meinung nach auch die Crux dieses Gesetzes. Im Zweckartikel wird gesagt, es gehe um den Gesundheitsschutz und um den Schutz vor Täuschung und Irreführung. Im Verlauf der Kommissionsberatung wurde deutlich, dass der Gesundheitsschutz im Vordergrund steht, jedoch mit dem Titel "Psychologieberufegesetz" alle Psychologen angesprochen sind. Wie aus Seite 6905 der Botschaft hervorgeht, arbeiten bloss 44 Prozent der Psychologinnen und Psychologen im Berufsfeld der klinischen Psychologie; die übrigen sind in der Kinder- und Jugendpsychologie, der Erziehungs- und Familienberatung, der Berufs- und Laufbahnberatung, der Arbeitspsychologie oder in der Bildung und Verwaltung tätig.
Psychologe und Psychologin kann man nach unserem Bildungssystem sowohl auf dem universitären wie auch auf dem Fachhochschulweg werden. Hier unterscheidet sich dieser Beruf von demjenigen der Medizin, der zwingend ein Universitätsstudium mit Master-Abschluss voraussetzt. Bei den Psychologen, die grob gesagt etwa hälftig klinisch und hälftig anderweitig tätig sind, ist dies nun jedoch völlig anders. Wir haben Abgänger von beiden Ausbildungssystemen. Deshalb müssten meiner Meinung nach auch die Berufsbezeichnungen mit dem Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz, sprich mit dem System Bologna, abgeglichen sein. Das fehlt in diesem Gesetz. Ich habe denn auch in der WBK auf diese Problematik aufmerksam gemacht und die Frage gestellt, welche Titelbezeichnung ein Fachhochschulabsolvent mit einem Bachelor-Abschluss führen dürfe. Man hat mich dabei auf Seite 6928 der Botschaft verwiesen, wo es heisst, der Bachelor-Abschluss berechtige nicht zur Verwendung des Titels "Psychologe" oder "Psychologin".
Da muss ich Ihnen sagen, dass dies jedoch einem Grundprinzip des heute bestehenden Fachhochschulgesetzes und des HFKG völlig widerspricht, heisst es doch im neuen HFKG in Artikel 26 Absatz 2: "Auf der ersten Studienstufe" - sprich Bachelor-Stufe - "bereiten sie die Studierenden in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss vor." Dies ist übrigens bereits im heute geltenden Fachhochschulgesetz in Artikel 4 Absatz 2 geregelt.
Ich stelle auch die Frage, welchen berechtigten und anerkannten Titel eine Person mit Bachelor-Abschluss in Psychologie haben kann, die nach ihrem dreijährigen Studium in einem nichtklinischen Arbeitsgebiet tätig sein will. Diese Fragen sind in der Kommission offengeblieben und konnten nicht abschliessend beantwortet werden. Auch im Bericht der Verwaltung, sprich des Bundesamtes für Gesundheit, wird gesagt, dass aus bildungspolitischer Perspektive vereinzelt entgegengehalten werde, dass der vorliegende Entwurf zum Psychologieberufegesetz "nationales Hochschulrecht missachte und die national und im europäischen Raum anerkannten Hochschulabschlüsse auf Bachelor-Stufe klar entwerte".
So würden Inhaberinnen und Inhaber eines an der Fachhochschule erworbenen, berufsqualifizierenden Bachelor-Abschlusses in Psychologie faktisch vom Zugang zur qualifizierten Berufsausübung ausgeschlossen. In der Folge wird gesagt, man nehme das aus Gründen des Gesundheitsschutzes bewusst in Kauf. Dies kann meiner Meinung nach jedoch nicht Sache sein. Denn wenn wir hier sagen, dass jemand mit Bachelor-Abschluss keinen Titel seines Studiums führen darf, dann durchbrechen wir unser [PAGE 632] Hochschulbildungssystem bereits beim ersten Spezialgesetz. Andere, ähnlich gelagerte Berufe, vor allem auch im Gesundheitswesen, werden folgen, mit der Konsequenz, dass unser zweistufiges Hochschulsystem durchbrochen wird und dies mit Folgen für Studiendauer und auch Kosten.
Es war für mich denn auch etwas enttäuschend, dass man in der WBK, die jetzt auch das neue HFKG vorberät, dieses Thema nicht ganz zu Ende gedacht und dafür keine Lösung gefunden hat; dies obwohl auch vonseiten des BBT darauf hingewiesen wurde, dass hier ein Präjudiz geschaffen würde, das dann auch für andere Berufe gelten könnte.
Dieses Manko lässt sich auch nicht mit einem Einzelantrag zu irgendeinem Artikel so einfach beheben. Ich bitte jedoch den Zweitrat, sich nochmals vertieft über diese Thematik zu beugen, und ich wäre auch froh, wenn der Bundesrat, der sowohl für die Gesundheit als auch für die Bildung zuständig ist, sich dieser Sache nochmals vertieft annehmen würde.
Unter diesem Vorbehalt bitte ich Sie, auf diese Vorlage einzutreten.