preparatory:AB 134345
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-06-15
Wortprotokoll
Ja, mit dieser Frage haben wir uns in der Kommission intensiv auseinandergesetzt, weil ja auch im Umfeld dieser ganzen Thematik unterschiedliche Auffassungen bestehen. Ich muss einen Punkt vorausschicken: Mit diesem Antrag David ist verbunden, dass wir hier von einem geltenden Grundsatz abweichen würden. Der Grundsatz ist so, dass jeweils jede einzelne Hochschule bestimmt, wie sie die Passerellen gestaltet, denn dies ist eine Frage der Passerellen. Geregelt ist innerhalb derselben Fachrichtung der Ablauf Bachelor-Master; den Übergang von einer Studienrichtung zur anderen regelt bis heute jede Hochschule selber und klärt das jeweilen auch im Einzelfall ab. Mit dem Antrag David würden wir die Autonomie der Hochschulen beeinträchtigen, indem wir sagen würden, die Passerelle sei von Gesetzes wegen so vorgegeben. Das ist der Grundsatz.
Ich möchte Ihnen aber nun die Gründe darlegen, weshalb wir in der Kommission der Meinung sind, dass wir für den Zugang zu akkreditierten Weiterbildungen in Psychotherapie den Master in Psychologie voraussetzen sollten. Es ist so, dass in allen nach diesem Gesetz geregelten Fachgebieten das Master-Studium in Psychologie als die geeignetste Voraussetzung für eine Weiterbildung im entsprechenden Fachbereich angesehen wird. Diese Systematik entspricht derjenigen der wissenschaftlichen Berufe insgesamt. So setzt die fachärztliche Weiterbildung der Mediziner das Master-Studium in Medizin voraus, die Weiterbildung des Juristen zum Anwalt das Master-Studium in Jurisprudenz.
Nun sind die Voraussetzungen für den Master in Psychologie aus folgenden Gründen gerade im Bereich der nichtärztlichen Psychotherapie von grosser Bedeutung:
1. Mit der Regelung des Zugangs zur Weiterbildung in Psychotherapie zielt das Gesetz darauf ab, die Aus- und Weiterbildung der nichtärztlichen Psychotherapeuten auf eine möglichst solide Grundlage abzustellen. Wir müssen sehen, dass Psychotherapeuten psychisch kranke und beeinträchtigte Menschen behandeln. Sie müssen dementsprechend über eine wissenschaftlich fundierte und von den verschiedenen Therapieschulen unabhängige Aus- und Weiterbildung in psychologisch-psychotherapeutischem Wissen und Können verfügen.
2. Psychotherapieweiterbildungen sind meistens von spezifischen Weltanschauungen und Menschenbildern geprägten Therapiephilosophien und -verfahren verpflichtet. Sie orientieren sich oft in erster Linie an bestimmten therapeutischen Ansätzen wie zum Beispiel der Psychoanalyse, der Verhaltenstherapie oder der humanistischen Therapie. Man kann in der Literatur nachsehen; es gibt gegen zweihundert unterschiedliche psychotherapeutische Methoden. Die verfahrensunabhängige Ausbildung in den allgemeinpsychologischen Grundlagen wie Wahrnehmung, Emotion, Motivation, in biologischen und neurologischen Grundlagen und insbesondere in klinisch-psychologischen Grundlagen - also Krankheits- und Störungsbilder und deren Entstehung, die [PAGE 638] Entwicklung und Behandlung verschiedener psychischer Störungen, die klinische Diagnostik, die Psychotherapieforschung usw. - kann in der Weiterbildung bei der Psychotherapie nicht vermittelt werden. Sie wird hingegen im Psychologiestudium vermittelt.
3. Das Gesetz sieht daher vor, dass angehende Psychotherapeuten als Grundausbildung ein Psychologiestudium abgeschlossen haben, welches insbesondere auch die klinische Psychologie einschliesst. Ich muss Kollege David darauf hinweisen, dass er Absatz 2 von Artikel 7 lesen muss. Es ist also nicht so, dass jemand, der Betriebspsychologie studiert hat, dann einfach die Voraussetzung für die Weiterbildungsgänge hat, sondern es wird vorausgesetzt, dass er die Studienleistung in klinischer Psychologie und in Psychopathologie nachweist. Der Master-Abschluss, zum Beispiel in Arbeits- und Betriebspsychologie, genügt also nach dieser Regelung hier nicht. Psychologiestudium ist dann immer noch nicht gleich Psychologiestudium.
4. Es ist evident, dass andere geistes- und sozialwissenschaftliche Studien wie zum Beispiel die Theologie oder die Soziologie die fachwissenschaftlichen Grundlagen der Psychotherapie nicht in der notwendigen Breite und Tiefe vermitteln können. Aus diesem Grund können zum Beispiel Theologen, Pädagogen oder Soziologen nicht zu den gleichen Bedingungen zur Psychotherapie-Weiterbildung zugelassen werden wie Personen mit einem Master in Psychologie, die noch eine spezielle Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht haben.
Die Frage, die sich des Weiteren stellt, ist die, ob es jemandem ohne Psychologiegrundstudium verboten ist, von einem Theologie-, Pädagogik- oder Soziologiestudium her diese Weiterbildung zu machen. Die Voraussetzung ist die, und das ist das Entscheidende, dass hier die einzelne Hochschule bestimmt. Je nach absolviertem Studiengang werden die Credits, die heute im Bologna-System angewendet werden, teilweise angerechnet. So ist es zum Beispiel möglich, dass einer Person mit Master-Abschluss in Theologie mit Hauptfach Pastoralpsychologie 30 Credits oder ein Semester angerechnet werden. Es könnten ihr zusätzlich die Nebenfächer in der Psychologie angerechnet werden - das wären 60 Credits, also zwei Semester -, sodass sie bis zum Master in Psychologie noch eine Studiendauer von dreieinhalb Jahren hätte. Oder wenn jemand einen Bachelor-Abschluss in Pädagogik hat, könnte es je nach Hochschule möglich sein, nach zweieinhalb Jahren den Master zu erreichen.
Das sind einige Beispiele. Ich habe sie eingeholt, um Ihnen zu zeigen, wie das aussehen könnte. Es sind nur Beispiele. Aber sie zeigen auf, dass je nach Hochschule auch Personen ohne Psychologiegrundstudium dank Anrechnung entsprechender Credits nach dem Bologna-Modell mit einer verkürzten Studiendauer den Master in Psychologie erreichen könnten. Deshalb denken wir, dass wir hier insgesamt eine zweckmässige und zielführende Lösung haben.
Ich bitte Sie deshalb, den Antrag David abzulehnen.