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Metzler Ruth · Bundesrat · 1999-12-20

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 1999-12-20

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, Ihrer Kommission zuzustimmen und den Antrag Epiney abzulehnen. Gegen den Antrag Epiney spricht vor allem ein föderalistisches Argument. Die Frage, wer zur Aussage verpflichtet werden kann, betrifft grundsätzlich die kantonalen Kompetenzen im Bereich des Verfahrensrechtes. Zahlreiche kantonale Prozessordnungen verpflichten Anwältinnen und Anwälte zur Aussage, wenn diese von ihrer Klientel vom Berufsgeheimnis entbunden worden sind. Ich nenne als Beispiele die Zivilprozessordnungen der Kantone St. Gallen, Neuenburg, Luzern, Jura oder Bern.

Gemäss dem Antrag Epiney könnten die Anwältinnen und Anwälte die Aussage verweigern, auch wenn sie von der Geheimnispflicht entbunden worden sind. Das Anwaltsgesetz würde deshalb die Kompetenzen der Kantone im Bereich des Verfahrensrechtes einschränken.

Gemäss Antrag Epiney würde zudem neu ein Recht für die Anwältinnen und Anwälte eingeführt, unter Berufung auf das Berufsgeheimnis in jedem Fall eine Aussage zu verweigern, selbst wenn sie davon entbunden worden wären. Dieses Recht stünde aber in keinem direkten Zusammenhang mit dem sachlichen Geltungsbereich dieses Anwaltsfreizügigkeitsgesetzes. Wenn schon, müsste eine solche Regelung im Rahmen der Arbeiten für eine eidgenössische Strafprozessordnung aufgenommen werden. Schliesslich ist die Respektierung des Berufsgeheimnisses durch Anwältinnen und Anwälte im Strafgesetzbuch bereits explizit und vollumfänglich geregelt.

Aus diesen Gründen empfehle ich Ihnen, den Antrag Epiney abzulehnen.

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