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Malama Peter · Nationalrat · 2011-03-09

Malama Peter · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-03-09

Wortprotokoll

Der erste Absatz des Verfassungsartikels 118b, welcher die Grundlage für dieses Gesetz bildet, regelt das Verhältnis zwischen den Rechtsgütern "Schutz des Menschen" auf der einen Seite und "Forschungsfreiheit" auf der anderen Seite klar. Beim Entwurf des Bundesrates geht diese Klarheit leider verloren, und die Forschungsfreiheit wird unnötig abgeschwächt.

Auch beim Minderheitsantrag, der von der FDP-Liberalen Deputation eingebracht wurde, geht selbstverständlich der Schutz der Würde, der Persönlichkeit und der Gesundheit des Menschen in der Forschung voran. Allerdings soll ebenfalls festgehalten werden - so unser Antrag -, dass die Forschungsfreiheit zu beachten und somit nicht unnötig einzuschränken ist. Zudem wird ja die Bedeutung der Forschung am Menschen für die Gesundheit und die Gesellschaft im Gesetz verankert. Damit wird im Zweckartikel deutlich, dass das Gesetz sowohl eine Schutz- als auch eine Förderungsfunktion hat.

Die von uns beantragte Formulierung ist insbesondere deshalb wichtig, weil sie der Verwaltung für die Ausarbeitung der entsprechenden Verordnungen klare Leitplanken gibt. Denn dieses Gesetz soll und kann zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen, nämlich den Menschen in der Forschung schützen und den Forschungsstandort Schweiz stärken. Dabei ist es nur legitim, dass bei den total 66 Schutzartikeln, die das Gesetz umfasst, mindestens in einem Artikel, nämlich im Zweckartikel, festgehalten wird, dass nebst dem selbstverständlichen Schutz des Menschen auch die Forschungsfreiheit zu beachten ist.

In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, dem Antrag der Minderheit Triponez mit der Forschungsfreiheit als integriertem Bestandteil zuzustimmen.

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