preparatory:AB 134509
Gadient Brigitta M. · Nationalrat · Graubünden · Fraktion BD · 2011-03-09
Wortprotokoll
Im Namen der BDP-Fraktion beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und ihr auch zuzustimmen.
Das vorliegende Bundesgesetz über die Forschung am Menschen setzt den Gesetzgebungsauftrag des Verfassungsartikels 118b um, der 2010 in der Volksabstimmung mit grossem Mehr, nämlich mit rund 77 Prozent Jastimmen, angenommen wurde. Der Bundesgesetzgeber hat nun einerseits die Aufgabe, einheitliche und umfassende Regeln über die Forschung am Menschen zu erlassen, soweit der Schutz seiner Würde und seiner Persönlichkeit es erfordert. Dabei ist andererseits aber auch die Forschungsfreiheit zu wahren sowie der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung zu tragen. Diesen grundsätzlichen Anliegen gleichermassen gerecht zu werden ist alles andere als einfach. Die Suche nach guten Lösungen und nach dem wünschbaren Mittelweg hat in der Kommission denn auch zu langer und intensiver Arbeit und zu einem harten Ringen nach diesem Mittelweg geführt. Es fanden aber auch zahlreiche Anhörungen statt, sodass die betroffenen Kreise direkt die Möglichkeit hatten, ihre Anliegen vorzubringen. Es ist erfreulich, dass die Vorlage in der Kommission in der Gesamtabstimmung schliesslich sehr deutlich angenommen wurde, obwohl mehrere Fragen sehr umstritten waren und auch verschiedene Beschlüsse nur mit Stichentscheid des Kommissionspräsidenten gefasst wurden; wir werden auf diese in der Detailberatung ja zu sprechen kommen.
Ich möchte hier sechs Punkte hervorheben, denen die BDP besonderes Gewicht beimisst:
1. Im Vordergrund steht der Schutz des Menschen in der Forschung, das heisst, es soll dort gesetzlich geregelt werden, wo Forschungsbereiche wegen ihres Gefährdungspotenzials für Würde und Persönlichkeit des Menschen gesetzliche Regelungen erforderlich machen. Da soll und muss die Forschungsfreiheit ihre Grenzen finden - aber eben nur dort. Der Gesetzgeber soll wirklich nur in diesen Fällen Regelungen treffen, und die Forschungsfreiheit soll nicht eingeschränkt werden, wo es nicht nötig ist.
2. Der BDP ist es auch ein wichtiges Anliegen festzuhalten, dass Forschung am Menschen grosse Bedeutung für die Gesundheit und somit für unsere Gesellschaft hat. Sie leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur Prävention und zur Gesundheitsförderung, ja zur Weiterentwicklung unserer modernen Gesundheitsversorgung.
3. Die BDP begrüsst es, dass das Selbstbestimmungsrecht der Personen, die an einem Forschungsprojekt teilnehmen oder deren biologisches Material oder gesundheitsbezogene Personendaten zu Forschungszwecken verwendet werden sollen, gestärkt wird. Ganz wichtig ist dabei aus unserer Sicht auch, dass objektive Vorkehren zum Schutz der teilnehmenden Personen festgelegt werden, so Anforderungen an die Einwilligung und Aufklärung, an den Einbezug von urteilsunfähigen Personen, an das zulässige Verhältnis zwischen Risiken und Nutzen sowie an die Überprüfung des [PAGE 305] Forschungsprojekts durch Ethikkommissionen für die Forschung.
4. Wir vertreten ganz klar die Meinung, dass die Forschung mit biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten einheitlich geregelt werden soll. Es ist nicht klar und macht unseres Erachtens keinen Sinn, dass genetische Daten besonders behandelt werden sollen, sollte es doch eigentlich keine Rolle spielen, wie die Daten erhoben wurden. Entscheidend ist vielmehr ihr Informationsgehalt. So können andere Daten genauso sensibel sein wie genetische Daten. Wir werden deshalb diesbezüglich einem weitgefassten Begriff zustimmen.
5. Den Ethikkommissionen wird eine grosse Bedeutung zukommen, obliegt ihnen doch die unabhängige Überprüfung von Forschungsprojekten auf ethische, rechtliche und wissenschaftliche Anforderungen hin, insbesondere aber auch in Bezug auf die Gewährleistung des Schutzes der betroffenen Personen. Deren Zusammensetzung ist deshalb sehr sorgfältig vorzunehmen, und an die Mitglieder sind hohe Anforderungen zu stellen. Betreffend die umstrittene Einsitznahme von Patientenvertretungen sind wir der Meinung, dass die bestehende Praxis, wonach die Kantone deren Einsitz vorsehen können, sinnvoll ist und weitergeführt werden sollte.
6. Von Bedeutung in diesem wichtigen Bereich ist auch die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, einerseits durch Abstimmung unserer Regelungen auf internationale Regelungen, andererseits dadurch, dass in unserem Land diesbezüglich günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden. Wir begrüssen deshalb insbesondere, dass einheitliche administrative Anforderungen Verbesserungen und vor allem wesentlich raschere Verfahren bringen sollen, hat doch die Attraktivität des Standortes Schweiz aufgrund der viel zu langen Bewilligungsverfahren stark abgenommen. Heute sind international zwei Monate üblich. Wir sind froh, dass unsere Kommission dies aufgegriffen hat und beantragt, auch in diesem Gesetz eine entsprechende Regelung vorzusehen.
Aus all diesen Überlegungen wird die BDP-Fraktion auf die Vorlage eintreten und bittet Sie, dies ebenfalls zu tun.
Noch kurz zur Kommissionsmotion: Wie die WBK erachten auch wir es als zweckmässig, die Regelungen im Bereich Heilversuche separat anzugehen und zu prüfen. Wir werden deshalb auch der Motion der Kommission zustimmen.