Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-03-04
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-03-04
Wortprotokoll
Der Antrag von Frau Ständerätin Fetz weist auf einen äusserst wichtigen Umstand hin: Die Höhe der Leistungen von AHV und IV hängt von den Einkommen ab, auf denen man Beiträge an die Versicherungen entrichtet hat, und von der Anzahl der Beitragsjahre. Seit der 10. AHV-Revision werden die Einkommen von Eheleuten während der Ehejahre gesplittet, das heisst, beide Eheleute weisen für diese Jahre gleich viel Einkommen auf. Dazu kommen dann noch Erziehungsgutschriften, welche für die Jahre gewährt werden, während welcher sie sich um die Betreuung der Kinder kümmern müssen. Auch diese fiktiven Einkommen werden wie die Erwerbseinkommen während der Ehe hälftig aufgeteilt. Während der Ehezeit sind somit die beiden Eltern in Bezug auf die AHV einkommensmässig gleichgestellt.
Das ändert sich dann aber mit der Scheidung. Wird die elterliche Sorge bei der Scheidung einem Ehegatten alleine zugeteilt, dann kommen ihm automatisch auch die Erziehungsgutschriften zu. Wenn die Eltern aber die Fortführung der gemeinsamen elterlichen Sorge vereinbaren, dann werden die Erziehungsgutschriften hälftig geteilt. Häufig weichen die Betreuungsanteile der Eltern aber auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge erheblich voneinander ab, und dann können die Erziehungsgutschriften durch schriftliche Vereinbarung dem Elternteil zugewiesen werden, der die Hauptlast trägt. Das Entsprechende gilt auch für den Fall, dass die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.
Mit der vorliegenden Revision des Sorgerechts wird die gemeinsame elterliche Sorge im Unterschied zum geltenden Recht zum Regelfall werden. Es ist wichtig, dass der Gesetzgeber das auch bei den Erziehungsgutschriften berücksichtigt.
Mein Departement ist zurzeit daran, gemeinsam mit dem Eidgenössischen Departement des Innern zu prüfen, wie eine angemessene künftige Lösung auszusehen hat. Mit dieser soll insbesondere verhindert werden, dass künftig derjenige Elternteil, der den Hauptanteil der Erziehungsleistung erbringt, durch die Revision des Sorgerechts im Vergleich zum geltenden Recht schlechtergestellt wird. Dafür braucht es aber keine Gesetzesrevision, sondern nur eine Revision der AHV-Verordnung. Bereits das geltende Bundesgesetz über die AHV gibt in Artikel 29sexies Absatz 1 dem Bundesrat die Kompetenz, die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für den Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge von geschiedenen oder unverheirateten Eltern in der AHV-Verordnung zu regeln.
Um der neuen Situation Rechnung zu tragen, müssen wir lediglich Artikel 52f der AHV-Verordnung anpassen. Wie gesagt, sind wir mit dem EDI diesbezüglich bereits in Kontakt. Wir haben das Ziel, diese Anpassung gemeinsam mit der Sorgerechtsrevision in Kraft treten zu lassen; das muss am gleichen Tag passieren. Wenn Sie das wünschen - das muss Ihre Kommission entscheiden -, dann können wir Ihnen die Verordnungsrevision gerne in der Kommission noch vorlegen. Sie haben das Recht, diese Verordnung zu sehen.
Ich kann zusammenfassend sagen, dass der Bundesrat der Meinung ist, dass die beantragte Revision des Bundesgesetzes über die AHV nicht erforderlich ist, das heisst, dass es keine Gesetzesrevision braucht. Wir können und wollen das auf Verordnungsstufe regeln.
Deshalb beantrage ich Ihnen, den Antrag Fetz abzulehnen.