Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-03-04
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-03-04
Wortprotokoll
Wir sprechen jetzt über den sogenannten Zügelartikel. Der hat ja zahlreiche Reaktionen von verschiedensten Seiten hervorgerufen.
Grundsätzlich ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Weiterführung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach einem Umzug sichergestellt werden soll. Darum geht es in diesem Artikel. Es soll vor allem auch verhindert werden, dass der Umzug eines Elternteils das Kind und den anderen Elternteil vor ein Fait accompli stellt.
Gemäss dem Entwurf des Bundesrates sollen deshalb Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge in Zukunft gemeinsam und vor dem Umzug eine Lösung finden, die dem Kindeswohl entspricht. Will ein Elternteil seinen Aufenthaltsort oder jenen des Kindes wechseln, so bedarf dies gemäss dem Entwurf des Bundesrates der Zustimmung des anderen Elternteils, sofern der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge durch den anderen Elternteil hat. Wird die Zustimmung nicht erteilt, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
Der Entwurf des Bundesrates hat heftige Reaktionen hervorgerufen. Man hat insbesondere kritisiert, dass damit erstens nicht nur der Wechsel des Wohnortes des Kindes, sondern auch derjenige der beiden Eltern geregelt wird, was im Widerspruch zur verfassungsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit stehe. Kritisiert wurde auch, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung den wahren Zweck der Regelung nicht genügend wiedergeben würde. Der Zweck der Norm besteht in der Tat nicht darin, den Umzug eines Elternteils zu verhindern, sondern die Eltern dazu zu bewegen, vor einem Umzug dessen Auswirkungen auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu prüfen und wenn nötig die bestehende Regelung über die Kinderbelange anzupassen. Ich denke zum Beispiel an das, was den persönlichen Verkehr oder den Unterhaltsbeitrag anbelangt.
Ihre Kommission hat sich wirklich bemüht, eine Lösung zu finden, die dieses Anliegen etwas besser zum Ausdruck bringt. Ich darf heute sagen, dass dies der Kommission sehr gut gelungen ist.
Gemäss Absatz 1 schliesst die elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, und daraus folgt, dass diejenigen Eltern, die die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, auch gemeinsam darüber entscheiden, wo das Kind wohnen soll.
Dieses Prinzip wird in Absatz 2, der ja den Wechsel des Aufenthaltsortes regelt, konkretisiert. In der vorliegenden Fassung wird klar und deutlich festgehalten, dass die Zustimmung des anderen Elternteils nur erforderlich ist, wenn der Aufenthaltsort des Kindes wechselt. Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge ist es notwendig, unmissverständlich festzulegen, dass ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes nicht ohne die Zustimmung des anderen Elternteils bzw. ohne eine Entscheidung des Gerichtes oder der Kindesschutzbehörde wechseln kann. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die elterliche Sorge nicht mehr oder nur noch beschränkt wahrgenommen werden kann.
Der Wegzug eines Elternteils ohne das Kind wird jetzt in Absatz 4 separat geregelt.
Die Regelung gemäss Absatz 3 wurde von Ihrer Kommission erst eingefügt, nachdem von verschiedener Seite vorgeschlagen worden war, auch für den Fall eine Regelung vorzusehen, dass ein Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt. Ein Elternteil, der die elterliche Sorge allein ausübt, hat an sich das Recht, allein über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Es erscheint aber auch in dieser Situation richtig, dass der andere Elternteil über den Wohnsitzwechsel zumindest informiert werden muss, damit er sich auf den Umzug einstellen kann. Unter Umständen ist ja auch eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder des Unterhaltes notwendig. Diese Information - es geht hier wirklich nur um eine Information - sollte in jedem Fall erfolgen müssen, nicht nur dann, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge hat.
Zu Absatz 4: Gemäss Absatz 4 obliegt die gleiche Informationspflicht auch dem Elternteil ohne Obhut, also dem Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenwohnt.
In Absatz 5 schliesslich wird ausdrücklich festgehalten, dass die Eltern in allen Fällen prüfen müssen, ob ein Umzug eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, des persönlichen Verkehrs und des Unterhalts notwendig macht. Eine solche Anpassung sollte primär auf dem Weg einer Einigung der Eltern erfolgen; wenn sie sich nicht einigen können, entscheidet je nach Zuständigkeit das Gericht oder die Kindesschutzbehörde. Wenn eine solche Entscheidung angebracht ist, kann das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
Ich komme nun zum Antrag der Minderheit Ihrer Kommission. Der Antrag geht in zweierlei Hinsicht weiter als der Antrag der Mehrheit:
1. Der neue Absatz 2 soll nicht nur dann gelten, wenn die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, sondern auch in allen Fällen, in denen die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht. Damit würde die wichtige Differenzierung, die von der Kommissionsmehrheit zu Recht eingeführt worden ist, wieder gestrichen.
2. Der neue Absatz 2 gemäss Antrag der Kommissionsminderheit betrifft grundsätzlich dann auch jeden Wechsel des Aufenthaltsortes innerhalb oder ausserhalb der Schweiz.
In einem aus meiner Sicht wesentlichen Punkt geht aber der Antrag der Minderheit weniger weit als jener der Kommissionsmehrheit - nicht weit genug, aus meiner Sicht: Der neue Absatz 2 gemäss Antrag der Minderheit legt das Schwergewicht auf die einverständliche Regelung der Auswirkungen eines Umzugs auf die Ausübung der elterlichen Sorge. Können sich die Eltern einigen, liegt darin implizit eine Zustimmung zum Umzug vor. Das ist so weit eigentlich auch in Ordnung. Wenn sich die Eltern einig sind, dann spielt die gesetzliche Regelung ja ohnehin keine entscheidende Rolle. Was aber geschieht, wenn sich die Eltern nicht einigen können und das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils an einen anderen Ort verbracht wird, ist die entscheidende Frage. In diesem Fall soll gemäss dem Antrag der Kommissionsminderheit das Gericht oder die Kindesschutzbehörde angerufen werden. In der Formulierung des Minderheitsantrages ist aber nicht festgehalten, dass in einem solchen Fall das Verbringen des Kindes an den neuen Aufenthaltsort widerrechtlich ist. Hier muss aus unserer Sicht das Gesetz absolut unmissverständlich sein.
Denken Sie an ein Strafverfahren wegen Entziehung eines Minderjährigen, oder denken Sie an Rückführungsverfahren aus dem Ausland unter dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. Hier müssen wir dem Strafrichter bzw. dem ausländischen Rückführungsrichter ganz klare Leitlinien geben. Nehmen Sie den Fall von Eltern, welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und so beide das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben: Wenn jetzt der eine Elternteil ohne Einwilligung des anderen in einen Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens umzieht, so kann der andere Elternteil ein Rückführungsverfahren wegen internationaler Kindesentführung einleiten. Das sind Verfahren, die in der Praxis übrigens auch durchgeführt werden. Aber die Grundlage für ein rasches und effektives Verfahren ist eine eindeutige Regelung im ZGB, und eine solche enthält nur der Antrag der Kommissionsmehrheit.
Es gibt noch einen anderen Aspekt in diesem Absatz 2 gemäss Kommissionsminderheit, der erneut die Einführung der Mediationspflicht für den Fall des Wechsels des Aufenthaltsortes des Kindes aufbringt. Aus unserer Sicht ist die Frage der Mediationspflicht bei Kinderbelangen aber jetzt bereits mehrmals diskutiert worden. Das ist in der Zivilprozessordnung ja auch festgehalten: Das Gericht kann die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. Mit der [PAGE 15] Einführung des neuen Erwachsenen- und Kindesschutzrechts steht die gleiche Möglichkeit der Kindesschutzbehörde zu. Weiter möchte der Bundesrat aber nicht gehen. Das entspricht auch der Meinung des Nationalrates. Er hat einen gleich oder ähnlich lautenden Antrag mit 106 zu 75 Stimmen abgewiesen.
Ich bitte Sie deshalb, bei diesem Artikel vollumfänglich der Kommissionsmehrheit zu folgen.