Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-03-04
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-03-04
Wortprotokoll
Dass sich das Zusammenleben in der Familie in den vergangenen Jahrzehnten tiefgreifend verändert hat, haben wir heute mehrmals gehört. Dieser Entwicklung muss der Gesetzgeber Rechnung tragen. Was wir brauchen, ist ein zeitgemässes, aber auch zukunftsfähiges Familienrecht, ein Familienrecht, das die Eigenverantwortung der Eltern als erwachsene Personen respektiert und zugleich die Interessen der Kinder nie aus den Augen verliert. Denn Kinder gehören zu den schwächsten Gliedern der Gesellschaft.
Was versteht man nun eigentlich unter der elterlichen Sorge? Die elterliche Sorge umfasst sämtliche Rechte, aber auch sämtliche Pflichten, die Eltern gegenüber ihren Kindern haben. Es geht da im Wesentlichen um die Pflege, um die Erziehung im Alltag, um das Verschaffen einer Ausbildung, um das Recht, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, um die Vertretung des Kindes sowie um die Verwaltung des Kindesvermögens.
Ich möchte kurz darauf eingehen, wie die elterliche Sorge im geltenden Recht geregelt ist, und nachher auf die Neuerungen zu sprechen kommen.
Während der Ehe steht die elterliche Sorge heute beiden Eltern gemeinsam zu. Wenn es zur Scheidung kommt, geht die elterliche Sorge entweder an die Mutter oder an den Vater über. Eine gemeinsame elterliche Sorge nach der Scheidung ist nach geltendem Recht nur möglich, wenn die Eltern gemeinsam einen entsprechenden Antrag stellen. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann die gemeinsame elterliche Sorge heute nicht angeordnet werden. Das Gleiche gilt für den Fall, dass Mutter und Vater nicht miteinander verheiratet sind. Wenn in diesem Fall kein gemeinsamer Antrag vorliegt, steht die elterliche Sorge heute allein der Mutter zu.
Wenn man davon ausgeht, dass die elterliche Sorge eben nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht ist, und wenn man davon ausgeht, dass Eltern Eltern bleiben, auch wenn sie sich trennen oder scheiden lassen, und dass sie auch Eltern des Kindes sind, wenn sie nicht miteinander verheiratet sind, dann ist klar, dass die elterliche Sorge sowohl der Mutter als auch dem Vater zusteht, und zwar unabhängig vom Zivilstand. Das ist der Inhalt dieser Gesetzesrevision. Die gemeinsame elterliche Sorge soll in Zukunft die Regel sein, und zwar unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Nur so wird die Gleichwertigkeit der Mutter-Kind- und der Vater-Kind-Beziehung anerkannt.
Überdies ist zu beachten, dass eine Revision des Sorgerechts auch aus rechtlichen Gründen geboten ist. Die Regelung für unverheiratete Paare, wie wir sie heute in der Schweiz kennen, verstösst gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Deutschland und Österreich kannten eine ähnliche Regelung wie die Schweiz; beide Länder wurden in jüngerer Vergangenheit vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg wegen Verletzung der EMRK verurteilt und mussten ihre Regelung anpassen.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das gilt auch dann, wenn die Eltern geschieden oder nicht miteinander verheiratet sind. Indem wir den Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge neu im Achten Titel des Zivilgesetzbuches verankern, der den Wirkungen des Kindesverhältnisses gewidmet ist, bringen wir auch gesetzestechnisch zum Ausdruck, worum es geht: nicht um die Eltern, deren Trennung oder Scheidung, sondern um das Kind und um das Kindesverhältnis.
Der Bundesrat hat bei der Vorbereitung dieser Vorlage eine ganze Reihe von Vorschlägen geprüft. Dabei war er sich stets bewusst, dass Kampfscheidungen und Streit oder hässliche Auseinandersetzungen zwischen den Eltern auch mit dieser Gesetzesvorlage nicht verhindert werden können. Gerade im Wissen darum, dass dieses Gesetz oft dann Anwendung findet, wenn Eltern bereits zerstritten sind, hat der Bundesrat sämtliche Vorschläge immer daran gemessen, ob sie den Interessen des Kindes dienen. Das Ziel muss es sein, alles zu tun, um die Eltern an ihre gemeinsame Verantwortung für das Kind zu erinnern.
Mit der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall werden sich die Perspektive der Gerichte und der Kindesschutzbehörden sowie die Perspektive der Eltern in grundsätzlicher Art und Weise verändern. Die Gerichte respektive die Kindesschutzbehörden haben nicht mehr abzuklären, ob die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind, sondern allenfalls im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für deren Entzug erfüllt sind. Dazu soll es nur kommen, wenn ein Elternteil nicht fähig ist, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen, und ein Abrücken von der gemeinsamen elterlichen Sorge deshalb im Interesse des Kindes ist.
Die Entscheidung über die elterliche Sorge soll nicht mehr für den Positionskampf zwischen den Eltern missbraucht werden können. Die gesetzliche Regel der gemeinsamen elterlichen Sorge für alle Eltern bedeutet, dass den Eltern die gemeinsame Verantwortung für ihr Kind zugemutet wird und dass sie in Kinderbelangen nicht nur als kooperations- und kommunikationsfähig, sondern auch als kooperations- und kommunikationspflichtig erachtet werden.
Den Eltern soll bewusst werden, dass mit der neuen Regelung Schwierigkeiten, die sie untereinander haben, nur ausnahmsweise zu einer Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge über das gemeinsame Kind führen. Das heisst, die elterliche Sorge ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Und wenn das Gericht feststellt, dass sich die Eltern nicht einig sind, kann es sie zu einem Mediationsversuch auffordern. Diese Mediation ist unter gewissen Voraussetzungen unentgeltlich; Sie kennen die entsprechende Regelung aus der Zivilprozessordnung.
Das neue Erwachsenen- und Kindesschutzrecht, das ja am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, gibt auch der [PAGE 7] Kindesschutzbehörde die Befugnis, die Eltern zu einem Mediationsversuch aufzufordern. Darüber hinaus hat das Bundesgericht mittlerweile anerkannt, dass eine Mediation als Kindesschutzmassnahme sogar angeordnet werden kann, wenn das im Interesse des Kindes ist. Dabei soll den Eltern klargemacht werden, dass eine Scheidung oder Trennung zwar das Ende der Beziehung der Eltern, nicht aber das Ende ihrer gemeinsamen Elternschaft bedeutet.
Damit komme ich zum Schluss. Wir gehen bei dieser Vorlage vom Grundsatz aus, dass alle Kinder ein Recht auf eine Mutter und einen Vater haben, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Darum soll das Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge für alle Kinder gelten, unabhängig vom Zivilstand der Eltern.
Ich werde mich dann in der Detailberatung noch zu den einzelnen Fragen äussern.
Ihre Kommission hat sich die Mühe genommen, verschiedene Artikel noch einmal im Detail anzuschauen und zum Teil auch neue, passende Formulierungen zu finden. Ich danke Ihrer Kommission. Wir haben in einigen Artikeln jetzt noch Formulierungen gefunden, die, glaube ich, präziser sind oder ganz konkret dem entgegenkommen, was auch die Meinung des Bundesrates gewesen ist. Wir können deshalb grösstenteils die Änderungen der Mehrheit Ihrer Kommission unterstützen.
Ich danke Ihrer Kommission für diese Arbeit und bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.