Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-03-04
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-03-04
Wortprotokoll
Es geht hier um eine Zuständigkeitsfrage. Es geht um die Frage, welche Behörde über Kinderbelange entscheiden soll, wenn sich die Verhältnisse nachträglich verändern: Ist es das Gericht, oder ist es die Kindesschutzbehörde?
Ich möchte doch noch einmal aufzeigen, was die Position des Bundesrates ist. Nach geltendem Recht ist ja grundsätzlich das Gericht zuständig, über diese Kinderbelange zu entscheiden. Nur wenn sich die Eltern einig sind, wie sie die Rechtsfragen regeln wollen, die das Kind betreffen, ist die Kindesschutzbehörde zuständig. Das betrifft dann insbesondere eine Neuregelung der elterlichen Sorge oder die Genehmigung eines Unterhaltsvertrags zwischen den Eltern. Die Kindesschutzbehörde entscheidet ausserdem über eine Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs sowie Angelegenheiten, die aus anderen Gründen nicht bereits beim Gericht hängig sind.
Der Nationalrat hat entschieden, bei dieser Regelung zu bleiben, allerdings - das wurde bereits von der Kommissionssprecherin gesagt - mit einem sehr knappen Resultat, mit 90 zu 89 Stimmen bei 1 Enthaltung. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist nun zum gleichen Schluss gekommen, während eine Minderheit den Entwurf des Bundesrates unterstützt.
Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass, wenn das Scheidungsverfahren der Eltern beendet ist, nicht mehr das Gericht, sondern die Kindesschutzbehörde über die Kinderbelange entscheiden soll, und zwar sowohl bei unstrittigen Fällen als auch - und das eben im Unterschied zum geltenden Recht - bei strittigen Fällen. Kurz gesagt, soll nach der Konzeption des bundesrätlichen Entwurfes neu folgender Grundsatz gelten: Nach der Scheidung läuft grundsätzlich alles über die Kindesschutzbehörde. Sie entscheidet über eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge oder der Obhut sowie über eine Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile. Und das Gericht soll nur dann entscheiden, wenn sich die Eltern über eine Neuregelung des Unterhaltsbeitrages bzw. der Verteilung der Unterhaltskosten nicht einig sind.
Aus unserer Sicht ist diese Lösung einfach und sachgerecht, nicht zuletzt darum - das hat Herr Ständerat Cramer erwähnt -, weil eben die gleiche Regelung auch für nicht miteinander verheiratete Eltern gilt. Wir haben hier also eine Parallelität. Ich möchte Sie auch noch daran erinnern, dass das neue Erwachsenen- und Kindesschutzrecht, das ja am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, die Kantone verpflichtet, eine professionelle Kindesschutzbehörde einzusetzen, was die Kantone auch gemacht haben, und zwar zum Teil mit enormem Aufwand. Diese Professionalisierung wird es erlauben, bestimmte Verfahren, die nicht notwendigerweise vor einem Gericht geführt werden müssen, diesen neuen Kindesschutzbehörden zuzuteilen.
Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die Entscheidungen über die Kinderbelange bei diesen Fachbehörden konzentriert werden sollten. Anders als die Gerichte können die Kindesschutzbehörden auf das Spezialwissen und auch auf die Erfahrungen von Psychologen und Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern zurückgreifen. Es kommt noch etwas hinzu - mir scheint dies ein wichtiges Element zu sein -, nämlich dass ein Verfahren bei einer Kindesschutzbehörde für die Parteien viel weniger belastend ist als ein Prozess vor einem Zivilgericht, und zwar psychisch, aber natürlich auch in finanzieller Hinsicht. Es ist uns bewusst, dass diese komplizierte Frage der Zuständigkeit damit noch nicht perfekt beantwortet ist, aber eine grosse Zahl der Fälle wird letztlich ohnehin beim Zivilgericht landen, weil die Unterhaltsfrage umstritten ist. Wir sind aber überzeugt, dass mit der Lösung, wie sie der Bundesrat vorschlägt, ein Schritt vorwärts in Richtung Vereinfachung und Klärung der Kompetenzen gemacht wird.
Wir bitten Sie aus diesen Gründen, den Minderheitsantrag zu unterstützen.