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Huber Gabi · Nationalrat · 2013-12-03

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2013-12-03

Wortprotokoll

Mit der parlamentarischen Initiative Flückiger Sylvia wird verlangt, es seien die nötigen Rechtsgrundlagen dafür zu schaffen, dass Sterbehilfeorganisationen sämtliche Kosten zu übernehmen haben, die der öffentlichen Hand durch die Freitodbegleitungen entstehen.

Ihre Kommission für Rechtsfragen beschloss mit 16 zu 6 Stimmen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Die Kommissionsmehrheit hat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: Wir haben uns in der Kommission für Rechtsfragen 2012 eingehend mit der Frage befasst, ob im Bereich der Suizidbeihilfe Gesetzgebungsbedarf bestehe. Nach Kenntnisnahme des bundesrätlichen Berichtes vom Juni 2011 beantragte die Kommission dem Rat ohne Gegenstimme, keine gesetzgeberischen Massnahmen zu ergreifen und zwei Standesinitiativen und einer parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Ebenfalls ohne Gegenstimme beantragte unsere Kommission die Ablehnung einer Motion, welche verlangte, es sei eine gesetzliche Grundlage für die Aufsicht über Sterbehilfeorganisationen zu schaffen. Der Nationalrat folgte den Anträgen unserer Kommission jeweils. Wir sind nach wie vor mehrheitlich der Ansicht, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Die Initiative, die nun wieder aufs Tapet gekommen ist, nimmt sich eigentlich eines Nebenaspekts der Sterbehilfe an. In diesem Sinne ist das Eisen nicht so heiss, wie uns die Initiantin zu erklären versuchte. Es ist insbesondere auch nicht klar, welche Kosten eigentlich gemeint sind. Frau Flückiger hat bereits einmal eine Motion zu diesem Thema eingereicht. Damals ging es um die Untersuchungskosten. In der vorliegenden Initiative wird nun quasi von allen Kosten gesprochen. In der Kommission haben wir auch eine Auflistung von Sterbehilfeorganisationen erhalten, die darlegen, welche Kosten anfallen und welche Kosten von wem übernommen werden. Es ist auch nicht so, dass im Falle eines begleiteten Freitods immer zwingend eine Autopsie angeordnet wird.

Von dieser Problematik sind sodann nur einzelne Kantone betroffen. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion der Initiantin 07.3866 auf Artikel 253 Absatz 1 der Strafprozessordnung hingewiesen, wonach die Staatsanwaltschaft bei aussergewöhnlichen Todesfällen eine Obduktion anordnet. Wenn kein Straftatverdacht besteht, gilt die Untersuchung als abgeschlossen. In den betreffenden Kantonen kann durchaus geregelt werden, dass die entsprechenden Kosten dem Nachlass belastet werden. Was bei der parlamentarischen Initiative Flückiger Sylvia schwierig ist: Es müsste auch um die Kosten von Personen gehen, die sich das Leben nehmen, ohne die Hilfe einer Sterbehilfeorganisation in Anspruch zu nehmen.

Bei der Thematik, um die es bei dieser parlamentarischen Initiative geht, besteht nach Ansicht der Kommissionsmehrheit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. In diesem Sinne beantrage ich Ihnen im Namen der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen, der parlamentarischen Initiative Flückiger Sylvia keine Folge zu geben.