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Bieri Peter · Ständerat · 2001-06-08

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-08

Wortprotokoll

Unser Rat hat dieses Geschäft in der Wintersession 2000 als Erstrat behandelt. Wir haben damals an der bundesrätlichen Vorlage einige kleinere Änderungen vorgenommen und einen Zusatz eingefügt. Der Nationalrat hat sich in der Frühjahrssession allen unseren Änderungen angeschlossen. Er hat jedoch in Artikel 8 des Waffengesetzes eine zusätzliche Änderung vorgenommen, sodass sich hier eine einzige Differenz ergibt.

Die Sicherheitspolitische Kommission hat diese Thematik an ihrer Sitzung vom 29. März behandelt. Konkret geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Waffenerwerbsschein abgegeben wird. Gemäss geltendem Gesetz, das weder der Bundesrat noch der Ständerat in seiner ersten Lesung ändern wollten, erhalten unter anderem solche Personen keinen Waffenerwerbsschein, die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange dieser Eintrag nicht gelöscht ist. Der Tatbestand der Wiederholung betrifft sowohl die Verbrechen wie auch die Vergehen.

Der Nationalrat hat dies eingeschränkt, sodass ein einziges Verbrechen zur Verweigerung des Waffenerwerbsscheines führen kann.

Diese Formulierung kommt einer leichten Verschärfung des Waffengesetzes gleich. In unserer Kommission wurde argumentiert, dass man sich vom relativ strengen Begriff des Verbrechens nicht irritieren lassen dürfe, da im Strafgesetzbuch der Begriff Verbrechen für Straftatbestände verwendet werde, die nicht derart gravierend seien, dass bei einer einzigen Verurteilung der Anspruch auf einen Waffenerwerbsschein verunmöglicht werden müsse. So sind in Artikel 9 StGB Verbrechen als die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen definiert. Damit gehören etwa auch solche Vermögensdelikte dazu, die mit eigentlicher Kriminalität, also mit der Gefährdung von Leib und Leben, nichts zu tun haben. Uns geht es ja bei der Erteilung von Waffenerwerbsscheinen primär darum, dieses Risiko - die Gefährdung von Leib und Leben - auszuschliessen.

Unserem Willen, zu verhindern, dass Kriminelle auf legalem Weg eine Waffe erwerben können, wird mit dem ersten Teil von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d nachgekommen, indem dort formuliert wird, dass Personen keinen Waffenerwerbsschein erhalten, die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, im Strafregister eingetragen sind.

Die Kommission beschloss deshalb aufgrund dieser Überlegungen mit einem Stimmenverhältnis von 7 zu 3, an der Formulierung des jetzigen Gesetzes festzuhalten, die mit dem bundesrätlichen Entwurf und mit unserem ersten Entscheid identisch ist.

Ich beantrage Ihnen im Namen der Kommission, diesem Antrag zu folgen.