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AB 135223

Fehr Hans-Jürg · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-02-29

Wortprotokoll

Ich spreche jetzt vor allem zu Buchstabe c, bei dem es um Datenkauf oder Datenklau oder andere sogenannt unrechtmässige Methoden der Informationsbeschaffung geht. Da stellen sich doch Fragen wie zum Beispiel: Wie könnte denn die Schweiz im Falle eines ihr vorgelegten Amtshilfegesuches überhaupt wissen oder beurteilen, wie der ersuchende Staat zu seinen Informationen gelangt ist? Wie könnte man überhaupt herausfinden, ob in diesem Zusammenhang schweizerisches Recht verletzt worden ist? Das ist in der Regel erst bekannt, wenn ein Gerichtsurteil vorliegt. Ich gehe nicht davon aus, dass all diesen Amtshilfegesuchen Gerichtsverfahren vorausgehen. Dann kommt ein dritter Punkt hinzu: Auch das schweizerische Recht schliesst die illegale Beschaffung von Beweismitteln unter gewissen Umständen nicht aus. Es gibt verschiedene Bundesgerichtsurteile, die festgelegt haben, dass im Rahmen eines Strafverfahrens die Verwertung von rechtswidrig beschafften Beweismitteln zulässig ist. Da sind wir doch in einer anderen Ausgangslage, als es bisher beschrieben worden ist.

Es kommt natürlich ein Punkt hinzu, den Frau Leutenegger Oberholzer zu Recht in Erinnerung gerufen hat: Für den Staat, der bei uns ein Amtshilfegesuch einreicht, ist sein Recht massgebend, nicht unseres. Die Behörden von Deutschland z. B. sind verpflichtet, die deutschen Gesetze einzuhalten, sich an deutsches Recht zu halten, nicht an schweizerisches. Es ist ja offenkundig so, dass das deutsche Recht eben diese Art von Datenbeschaffung zulässt. Da sind in jüngster Zeit entsprechende Gerichtsurteile im Zusammenhang mit Datenklau in der Schweiz gefällt worden. Da manövrieren uns der Antrag der Minderheit I (Baader Caspar), aber auch generell Buchstabe c in der Version des Bundesrates und der Mehrheit in eine komplett unmögliche Situation hinein.

Aber es ist überhaupt nicht nötig, einen solchen Passus vorzusehen, denn die Situation stellt sich doch ganz einfach so dar: Entweder sind die geklauten oder gekauften Daten so gut, dass der ersuchende Staat gar kein Amtshilfegesuch mehr stellen muss, weil er eh alles weiss, was er wissen wollte, um bei sich ein Verfahren in Gang zu setzen. Oder, was viel besser ist - und das ist ja der Sinn dieses Gesetzes -, das Amtshilfeverfahren ist so gut, dass der ersuchende Staat gar keine Daten mehr kaufen oder klauen muss, weil er auf legalem Weg, nämlich auf dem Weg des Amtshilfegesuches, in den Besitz dieser für ihn wichtigen Informationen kommen kann. Oder um es noch ein bisschen zugespitzter zu sagen: Wenn wir ein vernünftiges Amtshilfeverfahren haben, ist kein einziger anderer Staat mehr darauf angewiesen, auf einem anderen Weg als auf dem Weg eines Amtshilfegesuches bei uns Informationen zu beschaffen.

Darum ist dieser Buchstabe c von Artikel 7 komplett überflüssig. Entweder machen wir hier ein Gesetz, das etwas taugt - dann brauchen wir diesen Buchstaben c nicht -, oder sonst ist das Gesetz einfach nicht gut genug. Dann müssen wir sowieso von vorne beginnen.

Ich bitte Sie also, hier den Antrag der Minderheit I (Baader Caspar) abzulehnen und dem Antrag der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer) zuzustimmen. Sie will Buchstabe c in Artikel 7 entfernen, weil er in diesem Gesetz überflüssig ist.