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Müller Philipp · Nationalrat · 2012-03-05

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2012-03-05

Wortprotokoll

Am 10. Januar 2012 wurden in der WAK-NR die Doppelbesteuerungsabkommen mit Rumänien, Schweden, Singapur, Malta, der Slowakei, der Republik Korea, Spanien, den Arabischen Emiraten, Hongkong und Russland beraten. Sämtliche dieser zehn neuen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommen verfügen in Übereinstimmung mit den internationalen Standards über eine Amtshilfebestimmung. Wie bereits viele andere von der Bundesversammlung genehmigte Abkommen verfügen die Abkommen über eine Auslegungsregel, die besagt, dass die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von "fishing expeditions" darstellen. Diese dürfen jedoch nicht so ausgelegt werden, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern. Die vom Bundesrat zur Ausgestaltung der Amtshilfebestimmungen entwickelten Eckwerte konnten in den Abkommen weitestgehend eingehalten werden. Einzig gegenüber Schweden und Spanien musste - gleich, wie dies bereits in den genehmigten Revisionsprotokollen mit den Niederlanden, mit Japan, Polen, Deutschland, Frankreich und Grossbritannien der Fall [PAGE 196] war - eine Anwendung auf sämtliche Steuern zugestanden werden.

Zu den Abkommen mit Rumänien, Schweden, Singapur, Malta, der Slowakei und Südkorea: Der Ständerat hat diesen sechs neuen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommen in der Wintersession 2011 bereits zugestimmt. Damit sich die schweizerischen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden an die Anforderungen der internationalen Standards halten, wird den eidgenössischen Räten vorgeschlagen, den für den steuerlichen Informationsaustausch zuständigen Behörden im Rahmen der Genehmigungsbeschlüsse konkrete Vorgaben für die standardkonforme Auslegung der Abkommen zu machen. Kann eine "fishing expedition" ausgeschlossen werden, sollen die schweizerischen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden einem Gesuch entsprechen, sofern der ersuchende Staat erstens den Steuerpflichtigen identifiziert und zweitens den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind. Damit der andere Staat die Auslegungsregeln gleich versteht und die gleichen Anforderungen an die Identifikation des Steuerpflichtigen und des Informationsinhabers wie die Schweiz stellt, wird die zuständige Behörde zudem ermächtigt, Verständigungsvereinbarungen abzuschliessen.

Zu den Abkommen mit Spanien, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Hongkong und Russland: Der Nationalrat behandelt diese vier neuen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommen als Erstrat. Im Unterschied zu allen bisher zur Beurteilung vorgelegten Doppelbesteuerungsabkommen mit einer Amtshilfebestimmung gemäss internationalem Standard ist in Bezug auf diese vier Doppelbesteuerungsabkommen keine Vereinbarung zur Interpretation der Auslegungsregel notwendig, denn es geht bereits aus den Protokollbestimmungen zu diesen Doppelbesteuerungsabkommen klar hervor, dass einem Gesuch, das keine "fishing expedition" ist, grundsätzlich entsprochen werden muss, sofern der ersuchende Staat - Sie kennen das - den Steuerpflichtigen identifiziert und den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind. Soweit sinnvoll und machbar, sind in den Abkommen Verbesserungen angestrebt worden. Hauptsächlich sind dies die Senkung von Quellensteuersätzen auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die Einführung einer Schiedsklausel und die Beseitigung von Diskriminierungen aufgrund des bisher eingeschränkten Informationsaustausches.

Die Kommission bittet Sie, auf alle Abkommen einzutreten.