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AB 135855

Fehr Hans-Jürg · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-02-29

Wortprotokoll

Ich rede zu den zwei Investitionsschutzabkommen, die Teil des Aussenwirtschaftsberichtes [PAGE 67] sind, und begründe die beiden Rückweisungsanträge, die gleichlautend sind, wie auch die beiden Abkommen ja gleichlautend sind, obwohl sie für verschiedene Länder ausgehandelt wurden.

Investitionsschutzabkommen haben wir bisher hier im Parlament durchgewinkt; es waren reine Routinegeschäfte. Der Charakter eines Routinegeschäftes geht auch daraus hervor, dass wir in der APK diese Abkommen nicht vor den Verhandlungen zur Konsultation zugestellt bekommen, wie das zum Beispiel bei Doppelbesteuerungsabkommen oder bei Freihandelsabkommen der Fall ist.

Der Sinn des Rückweisungsantrages ist also, diese Routine zu durchbrechen und einmal eine materielle Diskussion über die Punkte zu lancieren, die heute in internationalen Zusammenhängen in Verbindung mit Investitionsschutzabkommen im Zentrum stehen oder ins Zentrum gestellt werden. Es sind insbesondere eben die Gaststaaten, die Partnerländer, die Schwellenländer, Entwicklungsländer, die Fragen stellen und die nicht mehr einverstanden sind mit der Art und Weise, wie bisher Investitionsschutzabkommen abgeschlossen worden sind. Unserer Meinung nach müssen wir uns in diese Diskussion einklinken, und der Sinn dieses Antrages ist es, diese Diskussion einmal zu beginnen. Der Rückweisungsantrag besteht aus fünf verschiedenen Punkten, zu denen ich jetzt ganz kurz etwas sagen werde:

Zum ersten Punkt: In die Abkommen ist immer ein Schiedsgerichtsverfahren eingebaut, und in diesem Schiedsgerichtsverfahren sind die Spiesse des Gaststaates und des ausländischen Investors, der in der Regel ein multinationaler Konzern ist, nicht gleich lang. Das heisst, der Investor hat das Recht, den Gaststaat vor Gericht zu ziehen, wenn er glaubt, er habe gegen ein Abkommen verstossen, der Gaststaat selber aber hat dieses Recht nicht. Wir glauben, dass man im Investitionsschutzabkommen mehr Rechtsgleichheit im Schiedsgerichtsverfahren herstellen sollte.

Der zweite Punkt betrifft die sogenannte Meistbegünstigungsklausel, die bedeutet, dass ein Gaststaat jedem ausländischen Investor, egal, aus welchem Land er kommt, die gleichen Investitionsbedingungen anbieten muss. Damit wird unseres Erachtens die Souveränität oder das Recht des Gaststaates, ausländische Investoren nach eigener Interessenlage unterschiedlich zu behandeln, zu sehr beschnitten. Er muss die Möglichkeit haben, in seinem öffentlichen Interesse unterschiedliche Abkommen abzuschliessen.

Das gilt auch für den dritten Punkt, den sogenannten Inländervorrang bzw. die Gleichbehandlung aller ausländischen Investoren mit einheimischen Firmen. Auch das ist ein Grundsatz im Investitionsschutzabkommen, aber auch dieser Grundsatz verbaut dem Gaststaat das Recht, in seinem ureigensten öffentlichen Interesse allenfalls zu differenzieren, das heisst, gewisse einheimische Zweige der Volkswirtschaft vor ausländischen Investitionen allenfalls zu schützen - auch hier im wohlverstandenen eigenen öffentlichen Interesse. Wir möchten also, dass dieser Punkt ebenfalls im Sinne eines möglichen Inländervorrangs differenziert wird.

Der vierte Punkt ist sehr oft Gegenstand von Schiedsgerichtsverfahren bzw. von Prozessen. Es kann sein, dass ein Gaststaat gesetzliche Massnahmen zum Schutz der Umwelt, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trifft und dass diese gesetzlichen Schutzmassnahmen den Betrieben Kosten verursachen. Sehr oft kommen dann multinationale Konzerne, klagen einen Gaststaat ein und beschuldigen ihn quasi der indirekten Enteignung. Unseres Erachtens ist dieser Schritt zur Klage heute viel zu kurz, das heisst, die multinationalen Konzerne können viel zu früh einen Gaststaat einklagen, der nur im wohlverstandenen Interesse seiner natürlichen Ressourcen oder seiner Bevölkerung gesetzliche Schutzmassnahmen getroffen hat. Auch hier braucht es ein Überdenken, braucht es eine Neuausrichtung.

Es geht also, Sie sehen es auch beim fünften Punkt, im Grundsatz um das Verhältnis des Gaststaates zum ausländischen Investor, des Entwicklungslandes zum multinationalen Konzern. Wir glauben, dass in den gängigen Investitionsschutzabkommen sozusagen noch ein postkolonialer Geist herrscht, dass der ausländische Investor, der multinationale Konzern, viel zu sehr in seinen Interessen geschützt wird und der Gaststaat viel zu wenig in seinen Interessen geschützt wird. Wir müssen im Sinne einer kohärenteren Aussenpolitik die Entwicklungsinteressen der Gaststaaten, die ja unsere Partnerländer sind, stärker berücksichtigen und integrieren und die Renditeinteressen der multinationalen Konzerne etwas weniger stark gewichten. Das ist das Thema, darum geht es.

Sie merken: Das sind nicht fixfertige alternative Lösungen, das sind Denkanstösse. Es ist das, was in der internationalen entwicklungspolitischen Diskussion heute insbesondere von Ländern wie Indien und anderen ins Zentrum gerückt wird, weil diese Länder mit der zu wenig ausgewogenen Art und Weise, wie Investitionsschutzabkommen geschlossen werden, nicht mehr einverstanden sind. Das möchten wir auch hier diskutieren und einen Prozess in Gang setzen, in der Meinung, man sollte von der Routine wegkommen und Anschluss an eine modernere Art von Investitionsschutzabkommen finden.

Das ist der Sinn der Rückweisungsanträge. Ich bitte Sie, diese zu unterstützen und damit die Diskussion zu lancieren.