Pfisterer Thomas · Ständerat · 2001-06-12
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-12
Wortprotokoll
Ich darf annehmen, dass Sie auf einige Bemerkungen zum Hintergrund dieser Standesinitiativen Anspruch haben. Ich teile die Auffassung der Kommission, dass sie heute durch die gesetzgeberische Entwicklung beim Bund überholt sind, bitte Sie aber, das entsprechende Postulat zu überweisen.
Worum geht es in der Sache? Es geht um die Justizreform. Es geht nicht, wie teilweise geltend gemacht wurde, um eine asoziale Haltung des Kantons Aargau. Ich darf mit einer gewissen Befriedigung darauf hinweisen, dass das Aargauer Volk am letzten Sonntag mit überzeugender Mehrheit und mit Unterstützung fast aller Parteien ein Sozial- und Präventionsgesetz gutgeheissen hat, das in der Schweiz nicht ganz selbstverständlich ist.
Die beiden Standesinitiativen sind nicht aus einer Laune des Augenblicks geboren worden. Diese Standesinitiativen haben einen Hintergrund. Darum ist es etwas erstaunlich, wie sich im Nationalrat gewisse Ratsmitglieder erlaubt haben, meinem Kanton Noten zu erteilen; das hat er nicht verdient. Es geht nicht um den Zugang zur Justiz an sich. Es geht höchstens um die finanzielle Belastung, und diese kann aufgefangen werden. Ich erinnere an die unentgeltliche Rechtspflege. Ich erinnere an die Möglichkeit, die Höhe der Gebühren zu beschränken.
Worum ging es in der Diskussion, auch in der Kommission? Es ging um drei Dinge: um die Justizreform, um die gütliche Einigung im erstinstanzlichen Verfahren und schliesslich um die Rolle der Standesinitiative.
Zur Justizreform: Die beiden Standesinitiativen stammen aus einer kantonsinternen Diskussion. Ein Kanton kann vernünftigerweise seine Justiz nicht reformieren, wenn er sich nicht mit dem grössten Brocken der Belastung auseinander setzt: Das Versicherungsgericht als Teil des Obergerichtes im Kanton Aargau ist wahrscheinlich auch in anderen [PAGE 285] Kantonen mit rund einem Drittel der Richterpensen, rund einem Drittel der Gerichtsschreiberpensen und fast einem Drittel der Fallzahlen belastet.
Der Kanton hat die Justizreform umfassend angegangen. Der Grosse Rat hat in einem Gesamtbericht vom Herbst 1999 Leitsätze beschlossen, die hinter diesen Standesinitiativen stehen, etwa den Leitsatz "Niemand soll Gerichts- und Verwaltungsinstanzen über Gebühr und damit zulasten anderer in Anspruch nehmen können" oder den Leitsatz "Rechtsmittelverfahren sollen in keinem Bereich stets uneingeschränkt kostenlos zur Verfügung stehen". Rechtsschutz ist ein knappes Gut und steht nur beschränkt zur Verfügung, vor allem wenn man Qualitätsansprüche stellt. Wenn wir den Leuten, die effektiv Rechtsschutz brauchen, diesen zukommen lassen, dann müssen wir die Gerichte entlasten.
Das betrifft nicht nur die Kantone. Wir diskutieren jetzt in der Kommission für Rechtsfragen über dieses Instrument der Kostenpflicht auch bei der Reform des Bundesgerichtes. Auch dort brauchen wir dieses Instrument.
Wenn der Bund den Kantonen vorschreibt, dass die Verfahren kostenlos angeboten werden müssen, selber aber beansprucht, die Kostenpflicht aufrechtzuerhalten, bedeutet das, dass der Bund Justizlasten auf die Kantone abschiebt. Das ist der Hintergrund. Das Anliegen ist also sachlich begründet und dasselbe, das der Bundesrat in der Bundesgerichtsreform aufgegriffen hat.
Zum Postulat 01.3038: Die Kostenpflicht erleichtert eine gütliche Einigung, das lehrt uns einfach die Praxis. Diese gütlichen Einigungen tragen wesentlich zur Entlastung der Gerichte bei. Das Motto "Konferieren statt prozessieren" ist sinnvoll; denken Sie beispielsweise an unsere Diskussion über die Neat-Verfahren im Kanton Uri; das gilt aber auch bei vielen Alltagskonflikten. Wenn es uns dort nicht gelingt, mit gütlicher Einigung die Verfahren auf die erste Instanz zu begrenzen, dann wird noch lange kein Neat-Baubeginn möglich sein. In der ersten Instanz gelten eben andere Randbedingungen als im Beschwerdeverfahren.
Diese Bewegung zur alternativen Streitbeilegung, die "Alternative Dispute Resolution" aus Amerika, kommt unter dem Titel der Mediation auch in der Schweiz mehr und mehr vor. Unser Rat hat auf Antrag von Kollege Studer vor kurzer Zeit eine entsprechende Bestimmung ins Jugendstrafrecht aufgenommen. In Österreich und Deutschland ist man in dieser Beziehung recht weit.
Man kann zu diesem Postulat die Frage stellen: Was darf der Bund vorschreiben? Das Postulat meint selbstverständlich all jene Fälle, wo das Bundesrecht diese Vorschrift auch wirklich aufnehmen darf, also für die Bundesbehörden und für die Kantone, die Bundesrecht anwenden. Der Bundesgesetzgeber hat solche erstinstanzlichen Verfahren bereits im Sozialversicherungs-, im Arbeits- und im Mietrecht aufgenommen. Das Gleiche muss aber auch für den Umweltschutz im Bereich des Bundesrechtes gelten, für die bundesrechtlichen Zuständigkeiten im Verkehr oder für die künftigen Ordnungen im Strafprozess und im Zivilprozess; auch das ist möglich.
Eine abschliessende Bemerkung zur Behandlung der Standesinitiativen: Zum Zeitpunkt der Einreichung waren diese Standesinitiativen mindestens sachlich noch begründet. Es ist die lange Dauer der Behandlung dieser Standesinitiativen, die zu diesem Problem geführt hat. Im Januar 2000 wäre es absolut möglich gewesen, dieses Anliegen noch in den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes aufzunehmen. Man hat das nicht gemacht. Man hätte mit gutem Willen und Entgegenkommen wirklich darauf eingehen können. Wir müssen uns also im Zusammenhang mit der Revision des Parlamentsgesetzes überlegen, ob es nicht Formen gibt, mit Standesinitiativen etwas bundesfreundlicher, etwas föderalistischer umzugehen, als das hier geschehen ist.
Ich bitte Sie also, den Standesinitiativen, weil sie überholt sind, keine Folge zu geben, das Postulat aber zu überweisen.