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Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-06-12

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-06-12

Wortprotokoll

Der Bundesrat beantragt Ihnen, die Volksinitiative "für Mutter und Kind - für den Schutz des ungeborenen Kindes und für die Hilfe an seine Mutter in Not" ohne Gegenentwurf zur Ablehnung zu empfehlen. Die Gründe dafür sind namentlich folgende:

Nach dieser Volksinitiative wäre ein Schwangerschaftsabbruch nurmehr möglich, wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft die Frau in eine akute, nicht anders abwendbare, körperlich begründete Lebensgefahr versetzen würde. Da die Initiative den Gesundheitsbegriff eng auslegt, kämen die heute anerkannten Indikationen - die embryopathische, d. h. die gesundheitliche Schädigung des werdenden Kindes, die soziale und die juristische - nicht mehr zur Anwendung. Die Annahme der Volksinitiative käme praktisch einem allgemeinen Verbot der Abtreibung gleich. Eine ausschliesslich medizinische Indikation, wie sie von der Volksinitiative als Voraussetzung für einen Schwangerschaftsabbruch anerkannt wird, wäre nur in den seltensten Fällen gegeben. Das kann zur Folge haben, dass sich Frauen, die ihre Schwangerschaft abbrechen möchten, an unqualifizierte Personen wenden oder den Abbruch im Ausland vornehmen lassen.

Im Weiteren fordert die Initiative die Kantone auf, einer Frau, die wegen ihrer Schwangerschaft in eine Notlage geraten ist, Hilfe zu leisten. Der Bundesrat begrüsst dieses Anliegen; er erinnert daran, dass die Kantone schon seit 1981 aufgrund des Bundesgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen dazu verpflichtet sind.

Des Weiteren hat der Bundesrat aber auch immer wieder betont, dass der Schutz der schwangeren Frau auf einem Gesamtkonzept beruhen müsse, das sowohl unerwünschte Schwangerschaften verhindern wie auch negative Folgen einer Schwangerschaft abwenden soll. In diesem Geist will er auch die im Postulat der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vorgeschlagenen flankierenden Massnahmen prüfen.

Zum erwähnten Schutzdispositiv gehören namentlich die Übernahme der Kosten für medizinische Leistungen bei Schwangerschaft sowie Verbesserungen bei den Familienzulagen und bei der Mutterschaftsversicherung.

Zum Antrag Ihrer Kommission, entsprechend dem Willen der Initianten die neue Verfassungsbestimmung bei den Grundrechten zu platzieren, kann ich mich kurz fassen: Die Initianten haben die vorgeschlagene Norm bei Artikel 4 der alten Bundesverfassung angesiedelt, der von der Rechtsgleichheit handelt, und einen Artikel 4bis vorgeschlagen. Damit haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren Vorschlag als Grundrechtsnorm verstehen. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass es sich beim Initiativtext, wenn man ihn genau betrachtet, entgegen der Erklärung der Initianten um eine Kompetenznorm handelt. Er hat Ihnen deshalb vorgeschlagen, die neue Bestimmung als Artikel 116a der Bundesverfassung im Titel über die Aufgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden unterzubringen.

Zum Schluss ersuche ich Sie noch einmal, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen. Sie stellt nicht nur einen Rückschritt im Vergleich zum Status quo dar, sondern steht auch im klaren Widerspruch zu allen Reformbestrebungen, die im Parlament in den letzten Jahren diskutiert wurden, wie unterschiedlich diese im Einzelnen auch ausgestaltet waren.