AB 135924
Gutzwiller Felix · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2012-03-07
Wortprotokoll
Artikel 7 ist sicher eines der Kernstücke dieses Gesetzes. Hier werden nach der Anmeldepflicht nun auch die Bewilligungspflicht sowie das Verfahren für den Entzug der Bewilligung geregelt.
Buchstabe a von Absatz 1 sieht die generelle Bewilligungspflicht vor. Buchstabe b fordert, dass auch die Einfuhr von lebenden Exemplaren nichtdomestizierter Arten bewilligungspflichtig ist. Falls mit bestimmten Arten übermässig gehandelt wird, kommt Absatz 2 zur Geltung. Das zuständige Departement hat in diesem Fall die Möglichkeit, für die Einfuhr von Tieren und Pflanzenarten eine Bewilligung vorzuschreiben. Damit kann das effektive Handelsvolumen festgestellt werden. Gestützt auf diesen Artikel soll das Bewilligungsverfahren für Handelsbetriebe mittels Dauerbewilligungen und für Privatpersonen mittels besonderer Bescheinigungen für den mehrmaligen Grenzübertritt erleichtert werden.