Schweiger Rolf · Ständerat · 1999-12-20
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-20
Wortprotokoll
Wenn ich Ihnen meine Beurteilung des Anwaltsgesetzes und dabei insbesondere der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt im Register eingetragen werden darf, darstellen will, geschieht der Einstieg hierfür am besten so, dass ich Sie mit der Situation konfrontiere, die sich beim Gesuch eines Anwalts um Eintrag ins Register stellt.
Die Registerbehörde hat sich dabei, wenn den Anträgen Ihrer Kommission entsprochen wird, verschiedene Fragen zu stellen. Die erste Frage lautet: Bestehen zwischen dem Anwalt, der sich im Register eintragen will, und Dritten irgendwelche Beziehungen? Nicht der Fall ist das nur bei jemandem, der eine Alleinkanzlei eröffnen will, nicht angestellt ist und keine Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Kanzleien oder sonstigen in- und ausländischen Unternehmungen vertraglich vereinbart hat. Bei allen anderen, die irgendwelche Bindungen zu Dritten haben, ist eine zweite Frage zu stellen; sie lautet: Setzt eine solche Bindung den ein Gesuch stellenden Anwalt irgendwelchen Einflüssen Dritter aus? Diese Frage muss immer dann bejaht werden, wenn der Gesuch stellende Anwalt in irgendwelcher Form mit Dritten zusammenarbeiten will, sei dies in einer Anwaltssozietät, sei dies aufgrund einer Anstellung, sei dies aufgrund eines sonstigen, auf Dauer ausgerichteten Zusammenarbeitsvertrages. Bestehen nun solche Zusammenarbeitsverhältnisse mit Dritten, darf ein Registereintrag dann und nur dann vorgenommen werden, wenn alle in ein solches Verhältnis involvierten Dritten ebenfalls in einem der kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind. Auf den einfachsten Nenner gebracht bedeutet das Gesagte, dass ein Anwalt vertragliche Zusammenarbeitsregelungen, die auf eine gewisse Dauer und eine gewisse Intensität ausgerichtet sind, nur und ausschliesslich mit anderen in Registern eingetragenen Anwälten treffen darf.
Ich habe mir nun als Anwalt und Mitinhaber einer mittelgrossen, auch international tätigen Kanzlei - womit ich gleichzeitig meine Interessenbindungen offen lege - die Frage gestellt, ob eine solche einschränkende Regelung des Registereintrages und damit der anwaltlichen Berufsausübung als solcher richtig und zukunftsweisend ist. Die Antwort ist - das wird viele erstaunen, Herrn Merz eher erfreuen - nein.
Lassen Sie mich die beiden Hauptgründe darlegen, welche mich zu dieser Beurteilung veranlassen:
1. Angesichts komplexer und globaler gewordenen Gegebenheiten, sei dies in der Wirtschaft, sei dies aber auch in privaten Belangen, sind viele internationale Beratungs- und Streitfälle schon vom Sachverhalt her vielschichtig und für einen Einzelnen nicht mehr überschau- und beurteilbar geworden. Dazu kommt die zunehmende Internationalisierung des Rechtes als solche. Unverkennbar ist auch das Bedürfnis vieler Kunden, umfassend und gesamtheitlich, somit also über den eigentlichen juristischen Bereich hinaus beraten und vertreten zu werden. Von einem modernen Anwaltsbüro wird immer mehr verlangt, dass alle Segmente und alle Elemente eines komplexen Mandates in die Beurteilung einbezogen werden, und es kann sich ein solches Mandat über das Juristische hinaus auch auf steuerliche, betriebs- und volkswirtschaftliche, aber auch auf technische und finanzielle Fragen beziehen. Zu denken ist beispielsweise an internationale Firmenzusammenschlüsse, aber auch an die freiwillig oder prozessual veranlasste Liquidation von Firmen, an grosse Verantwortlichkeitsprozesse, an komplexe Bauprojekte, ja sogar an Scheidungen mit komplexen Vermögensverhältnissen. Derzeit ist es zwar meistens noch so, dass Anwaltsbüros für nichtjuristische Fragen fallweise aussenstehende Experten beiziehen. Nicht zu verkennen ist aber, dass auch Anwaltsbüros dazu kommen werden und kommen müssen, nichtjuristische Fachleute und Juristen, die sich beispielsweise schon kurz nach dem Studium spezialisiert und deshalb kein Anwaltspatent erworben haben, in die Bürogemeinschaft aufzunehmen, sie dort als gleichwertige Partner zu behandeln, ja ihnen sogar eine gewisse Vorzugsstellung einzuräumen. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn man zur Überzeugung gelangt, grosse Fälle sollten von eigentlichen Managern, die nicht unbedingt über eine juristische Ausbildung verfügen müssen, geleitet und koordiniert werden.
Wenn sich nun ein schweizerisches Anwaltsbüro entschliessen möchte, sich in der aufgezeigten Art und Weise zu organisieren, wäre ihm dies bei Zustimmung zu den Anträgen der Mehrheit nicht möglich. Es würden so nämlich Bindungen zu gleichberechtigten oder sogar übergeordneten Dritten entstehen, die fraglos geeignet sein könnten, die Registeranwaltspartner zu beeinflussen. Das aber würde die Registeranwälte nach den Vorstellungen der Mehrheit der Kommission von nichtregistrierten Dritten abhängig machen, was deren Löschung bzw. deren Nichteintragung im Register zur Folge hätte.
Damit aber würde eine Entwicklung blockiert, was nicht nur volkswirtschaftlich sehr schädlich sein könnte, sondern auch dazu führen würde, dass schweizerische Anwaltsbüros nicht mehr in der Lage wären, sich der Konkurrenz der grossen Beratungsfirmen zu stellen.
2. Insbesondere die Wirtschaft ist immer mehr international tätig, und die Folgen geschäftlicher Entscheidungen betreffen zumeist mehrere Länder. Die Konsequenz davon ist, dass auch die juristischen Folgen solcher Entscheidungen vermehrt und oftmals gleichzeitig mehrere Länder betreffen und schnell und kompetent in all diesen Ländern beurteilt und eventuell prozessual durchgesetzt werden müssen. Dies weckt das Bedürfnis nach international tätigen Anwaltsgemeinschaften. Hierfür ist oftmals die lose, auf den Einzelfall bezogene Zusammenarbeit von Anwaltsbüros verschiedener Länder durchaus ausreichend. Verlangt wird aber zunehmend, dass in solch komplexen Fällen ein einziger Ansprechpartner besteht und dieser die weltweite Koordination aller erforderlichen Rechtsschritte zu besorgen hat. Dies setzt international tätige, in verschiedenen Ländern domizilierte und allenfalls sogar unter einer einheitlichen Führung stehende Anwaltsbüros voraus.
Nach der Fassung der Kommissionsmehrheit wäre eine solche Organisation nicht möglich, weil ausländische Anwälte - da nicht in den schweizerischen Registern eingetragen - als einen Registereintrag ausschliessende Dritte gelten. Nicht unerwähnt darf in diesem Zusammenhang bleiben, dass schweizerische Anwaltsbüros und schweizerische Anwälte - nicht zuletzt deshalb, weil sie oftmals verschiedene Sprachen sprechen und international gut ausgebildet sind - gute [PAGE 1162] Chancen hätten, im internationalen Rechtsbereich eine zentrale Rolle spielen zu können.
Langfristig gesehen ist es nicht klug, diese Chance durch eine zu enge Umschreibung der Anforderungen für einen Registereintrag zu verbauen. Um allen schweizerischen Anwältinnen und Anwälten möglichst viele Optionen für eine Expansion und eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse offen zu halten, fände ich es richtig, wenn Sie bei Artikel 7 Absatz 2 dem Minderheitsantrag Merz und bei Artikel 11 Buchstabe b dem Einzelantrag Merz - beide beruhen auf dem Entwurf des Bundesrates - zustimmen würden.
In diesem Sinn beantrage auch ich Eintreten auf die Vorlage.