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Beerli Christine · Ständerat · 2001-06-13

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-13

Wortprotokoll

Im Namen der Minderheit beantrage ich Ihnen, beim ordentlichen Verfahrensweg zu bleiben und zu verankern, dass die Beschwerden von der jeweils zuständigen Rekurskommission zu behandeln sind. Ich möchte Ihnen die Gründe dazu kurz aufzeigen und Ihnen an zwei, drei Beispielen zeigen, dass es doch von einiger Bedeutung ist, beim ordentlichen Beschwerdeweg zu verbleiben:

Ich bin der Ansicht, dass das Sachwissen bei jener Rekurskommission angesiedelt ist, die üblicherweise das Fachgesetz umsetzt. In einer Angelegenheit des Landwirtschaftsgesetzes wäre dies beim Bundesamt für Landwirtschaft zu anzusiedeln. In einer Angelegenheit die Heilmittelgesetzgebung betreffend wäre dies eben beim Bundesamt für Gesundheitswesen oder beim neuen Heilmittelinstitut - das wir mit dem neuen Heilmittelgesetz eingeführt haben - angesiedelt. Die Gentechnik ist ein Verfahren, das in den verschiedensten Bereichen zur Anwendung gelangt, aber eben in den verschiedensten Fachbereichen, die ihrerseits wieder von eigenen Fachgesetzen geregelt werden.

Ich glaube, dass es nicht richtig ist, wenn wir in all diesen verschiedenen Fachbereichen die Beschwerdeführung beim UVEK konzentrieren, weil wir dann sehr unterschiedliche Regelungsverfahren für vergleichbare Sachverhalte einführen. Ich möchte Ihnen das an einigen Beispielen aufzeigen:

Wir haben das Heilmittelgesetz revidiert. Es wird am 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt werden. Wir haben dort eine einheitliche Rekurskommission für Heilmittel eingerichtet, die alle Fragen betreffend Heilmittelgesetzgebung behandeln wird. Ein Arzneimittelhersteller will zum Beispiel ein Heilmittel in Verkehr bringen. Vom Schweizerischen Heilmittelinstitut wird bestimmt, dass dieses Heilmittel einzig für Menschen über 10 Jahre zur Anwendung gelangen kann - Kinder sollen dieses Heilmittel also nicht konsumieren. Wenn die Herstellerfirma diesen Entscheid nicht akzeptieren will, kann sie nach neuem Heilmittelgesetz diesen Entscheid an die Rekurskommission für Heilmittel weiterziehen.

Wenn wir jetzt dem Antrag der Mehrheit folgen würden, würde eine Splittung entstehen, und der Hersteller eines Heilmittels, das GVO-verändert wäre, müsste dann mit dieser Beschwerde an die Rekurskommission UVEK gelangen, während ein ordentliches Heilmittel vor die Rekurskommission für Heilmittel gelangen würde. Dabei sollte der Entscheid, ob ein solches Heilmittel nur von Erwachsenen konsumiert werden soll oder auch von Kindern, mit grosser Sicherheit nicht von der Rekurskommission UVEK gefällt werden, sondern von der Heilmittelkommission, die sich tagtäglich mit solchen Fragen auseinander setzt. Es ist also nicht sinnvoll, hier einzig auf den Umstand abzustellen, ob es sich um GVO-Veränderungen handelt, die in diesem Heilmittel auch zur Anwendung gelangen, sondern es ist sinnvoll, von der Tatsache auszugehen, dass es sich überhaupt um ein Heilmittel handelt.

Ich kann ein anderes Beispiel aus dem Bereich der Schönheitsmittel nehmen. Man kann zum Beispiel eine Hautcreme nehmen, die als Schlankheitsmittel angepriesen wird. Wenn man hier eine Beschwerde hat, dann würden in einem ordentlichen Verfahren bei einer Hautcreme, die keine GVO-Veränderung aufweist, die kantonale Instanz entscheiden und dann direkt das Bundesgericht. Nach dem Vorschlag der Mehrheit Ihrer Kommission würde zwischen der kantonalen Instanz und dem Bundesgericht noch die Rekurskommission UVEK eingeschaltet werden, einzig aus dem Umstand, weil in dieser Hautcreme noch eine GVO-Veränderung enthalten ist.

Eine Konzentration aller Beschwerdefälle beim UVEK, die in irgendeiner Art und Weise GVO-Veränderungen betreffen, ist nicht sinnvoll. Es ist sinnvoller, effizienter und sachgerechter, wenn die entsprechenden Fachrekurskommissionen entscheiden.

Im Übrigen möchte ich kurz auf das zurückkommen, was der Präsident der Kommission gesagt hat. Es ist zurzeit die Bestrebung im Gange, ein Bundesverwaltungsgericht zu schaffen, in dem schlussendlich wirklich alle Rekurskommissionen, die auf Bundesebene vorhanden sind, zusammengeschlossen werden. Das ist eine sinnvolle Bestrebung. Man geht davon aus, dass dieses Bundesverwaltungsgericht etwa 2005 seine Arbeit wird aufnehmen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht sinnvoll, wenn wir einzig für GVO noch eine spezielle Beschwerderegelung einführen. Wir sollten und müssten jetzt beim ordentlichen Beschwerdeweg bleiben und anschliessend diese Bereiche, wie alle anderen Bereiche auch, diesem Bundesverwaltungsgericht unterordnen.